Strafrecht · Definition

Sachbeschädigung

§ 303 StGB§ 303c StGB

Was versteht man unter „Sachbeschädigung“?

Rechtswidriges Beschädigen oder Zerstören einer fremden Sache. Beschädigen ist jede nicht unerhebliche Verletzung der Sachsubstanz oder Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit; Zerstören ist die vollständige Aufhebung der Brauchbarkeit.

Gesetzestext

§ 303 StGB · Sachbeschädigung

(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert. (3) Der Versuch ist strafbar.

§ 303c StGB · Strafantrag

In den Fällen der §§ 303, 303a Abs. 1 und 2 sowie § 303b Abs. 1 bis 3 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Klausurformel

Wie formuliert man das in der Klausur?

Beschädigen ist die nicht unerhebliche Substanzverletzung oder Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit einer fremden Sache (§ 303 Abs. 1 StGB).

Wird geprüft in

Sachbeschädigung (§ 303 StGB)Vermögensdelikte · Prüfungsschema ansehen →

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