Öffentliches Recht · Verwaltungsprozessrecht
Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO)
§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO
Statthafte Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt mit dem Ziel seiner Aufhebung. Zweistufiger Aufbau: Zulässigkeit, Begründetheit.
Aufbau
- A. Zulässigkeit
- I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs · § 40 Abs. 1 S. 1 VwGOÖffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht-verfassungsrechtlicher Art; modifizierte Subjektstheorie / Sonderrechtstheorie.
- II. Statthafte Klageart · § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGOBegehren auf Aufhebung eines VA (§ 35 VwVfG).
- III. Klagebefugnis · § 42 Abs. 2 VwGOMöglichkeit der Verletzung in eigenen Rechten (Adressatentheorie bei belastendem VA).
- IV. Vorverfahren · § 68 ff. VwGOErfolglos durchgeführter Widerspruch, soweit nicht entbehrlich.
- V. Klagefrist · § 74 VwGOEin Monat ab Bekanntgabe/Zustellung des Widerspruchsbescheids.
- VI. Beteiligten- und Prozessfähigkeit, richtiger Beklagter · §§ 61, 62, 78 VwGO
- B. Begründetheit · § 113 Abs. 1 S. 1 VwGOBegründet, soweit der VA rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist.
- I. ErmächtigungsgrundlageVorbehalt des Gesetzes bei belastendem VA.
- II. Formelle RechtmäßigkeitZuständigkeit, Verfahren (Anhörung § 28 VwVfG), Form.
- III. Materielle RechtmäßigkeitTatbestand der EGL, Rechtsfolge, Ermessen (§ 40 VwVfG / § 114 VwGO), Verhältnismäßigkeit.
- IV. Rechtsverletzung des Klägers
Typische Klausurfehler
- Verwaltungsrechtsweg: Abgrenzung öffentlich-rechtlich / privatrechtlich nach der modifizierten Subjektstheorie.
- Bei Adressat eines belastenden VA folgt die Klagebefugnis aus der Adressatentheorie (Art. 2 Abs. 1 GG).
- Maßgeblicher Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage: bei der Anfechtungsklage grds. letzte Behördenentscheidung.