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Öffentliches Recht · Verwaltungsprozessrecht

Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO)

§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO

Statthaft, wenn sich der angegriffene VA nach Klageerhebung erledigt hat; analog auch bei Erledigung vor Klageerhebung.

Aufbau

  1. A. Zulässigkeit
  2. I. Verwaltungsrechtsweg · § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO
  3. II. Statthafte Klageart · § 113 Abs. 1 S. 4 VwGOErledigung des VA (§ 43 Abs. 2 VwVfG); bei Erledigung vor Klageerhebung: § 113 I 4 analog.
  4. III. Klagebefugnis · § 42 Abs. 2 VwGO analog
  5. IV. Besonderes FortsetzungsfeststellungsinteresseWiederholungsgefahr, Rehabilitationsinteresse, Präjudizinteresse (Amtshaftung), tiefgreifender Grundrechtseingriff.
  6. B. BegründetheitBegründet, soweit der VA im Zeitpunkt der Erledigung rechtswidrig war und den Kläger in seinen Rechten verletzte.
  7. I. Rechtswidrigkeit des erledigten VA (EGL · formell · materiell)
  8. II. Rechtsverletzung des Klägers

Typische Klausurfehler

  • Tiefgreifender Grundrechtseingriff (z. B. kurzfristige polizeiliche Maßnahmen) begründet das FFI wegen Art. 19 Abs. 4 GG.
  • Bei Erledigung vor Klageerhebung: h.M. wendet § 113 I 4 VwGO analog an (str. ggü. allg. Feststellungsklage § 43 VwGO).
  • Präjudizinteresse nur bei nicht offensichtlich aussichtslosem Folgeprozess.
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