Öffentliches Recht · Allgemeines Verwaltungsrecht
Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts (§ 49 VwVfG)
§ 49 VwVfG
Aufhebung RECHTMÄSSIGER Verwaltungsakte – das Gegenstück zur Rücknahme nach § 48 VwVfG.
Aufbau
- I. Abgrenzung zu § 48 VwVfGMaßgeblich ist die Rechtmäßigkeit des VA im Erlasszeitpunkt.
- II. Widerruf belastender VA · § 49 Abs. 1 VwVfGGrundsätzlich frei – außer ein gleicher VA müsste erneut erlassen werden.
- III. Widerruf begünstigender VA · § 49 Abs. 2 VwVfG
- 1. WiderrufsgründeWiderrufsvorbehalt, nicht erfüllte Auflage, nachträglich eingetretene Tatsachen, Rechtsänderung, schwere Nachteile für das Gemeinwohl.
- 2. Jahresfrist · § 49 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG
- IV. Ermessen und Verhältnismäßigkeit
- V. Entschädigung · § 49 Abs. 6 VwVfG
Typische Klausurfehler
- Abgrenzung § 48 / § 49 strikt nach der Rechtmäßigkeit im ERLASSzeitpunkt – nachträgliche Änderungen machen den VA nicht rückwirkend rechtswidrig.
- § 49 Abs. 2 Nr. 3 verlangt nachträglich EINGETRETENE Tatsachen – bloß neue Erkenntnis alter Tatsachen führt in § 48.
- Die Jahresfrist läuft ab vollständiger Behördenkenntnis von Widerrufsgrund und allen Ermessenstatsachen (Rspr.: Entscheidungsfrist, keine Bearbeitungsfrist).
- Widerruf von Geld- und Sachleistungs-VA (§ 49 Abs. 3) ist ausnahmsweise auch mit Wirkung für die VERGANGENHEIT möglich – Zweckverfehlung.