Zivilrecht · Leistungsstörungsrecht
Schadensersatz bei anfänglicher Unmöglichkeit
§ 311a Abs. 2 BGB
Schadensersatz statt der Leistung, wenn die Leistung schon bei Vertragsschluss unmöglich war.
Aufbau
- I. Wirksamer Vertrag trotz Unmöglichkeit · § 311a Abs. 1 BGB
- II. Anfängliche Unmöglichkeit · § 275 BGBLeistungshindernis bereits bei Vertragsschluss.
- III. Kennenmüssen des Leistungshindernisses · § 311a Abs. 2 S. 2 BGBSchuldner haftet, wenn er das Hindernis kannte oder kennen musste (Vermutung).
- IV. Rechtsfolge: SE statt der Leistung oder Aufwendungsersatz · § 284 BGB
Typische Klausurfehler
- Anknüpfungspunkt des Vertretenmüssens ist die Unkenntnis des Hindernisses, nicht die Unmöglichkeit selbst.
- Nachträgliche Unmöglichkeit läuft über §§ 280 Abs. 1, 3, 283.