Zivilrecht · Leistungsstörungsrecht

Schadensersatz bei anfänglicher Unmöglichkeit

§ 311a Abs. 2 BGB

Schadensersatz statt der Leistung, wenn die Leistung schon bei Vertragsschluss unmöglich war.

Aufbau

  1. I. Wirksamer Vertrag trotz Unmöglichkeit · § 311a Abs. 1 BGB
  2. II. Anfängliche Unmöglichkeit · § 275 BGBLeistungshindernis bereits bei Vertragsschluss.
  3. III. Kennenmüssen des Leistungshindernisses · § 311a Abs. 2 S. 2 BGBSchuldner haftet, wenn er das Hindernis kannte oder kennen musste (Vermutung).
  4. IV. Rechtsfolge: SE statt der Leistung oder Aufwendungsersatz · § 284 BGB

Typische Klausurfehler

  • Anknüpfungspunkt des Vertretenmüssens ist die Unkenntnis des Hindernisses, nicht die Unmöglichkeit selbst.
  • Nachträgliche Unmöglichkeit läuft über §§ 280 Abs. 1, 3, 283.

Definitionen zu diesem Schema

Schadensersatz statt der LeistungAnfängliche UnmöglichkeitSurrogationstheorie (Surrogationsmethode)Differenztheorie (Differenzmethode)Schadensersatz statt der LeistungSchadensersatz statt der Leistung (Kaufrecht)
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