Zivilrecht · Definition

Differenztheorie (Differenzmethode)

§ 281 BGB§ 311a Abs. 2 BGB§ 283 BGB

Bei der Differenzmethode erlischt der Primärleistungsanspruch mit dem Schadensersatzverlangen; der Gläubiger verlangt nur den Unterschiedsbetrag zwischen dem Wert der geschuldeten Leistung und seiner eigenen Gegenleistung als Schadensersatz.

Wird geprüft in

Schadensersatz bei anfänglicher UnmöglichkeitLeistungsstörungsrecht · Prüfungsschema ansehen →

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