Zivilrecht · Definition
Differenztheorie (Differenzmethode)
§ 281 BGB§ 311a Abs. 2 BGB§ 283 BGB
Bei der Differenzmethode erlischt der Primärleistungsanspruch mit dem Schadensersatzverlangen; der Gläubiger verlangt nur den Unterschiedsbetrag zwischen dem Wert der geschuldeten Leistung und seiner eigenen Gegenleistung als Schadensersatz.