Zivilrecht · Definition
Surrogationstheorie (Surrogationsmethode)
§ 281 BGB§ 311a Abs. 2 BGB§ 283 BGB
Bei der Surrogationsmethode behält der Gläubiger seinen Gegenleistungsanspruch und verlangt zusätzlich Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen dem Wert der Leistung und dem Gegenleistungsanspruch. Die Gegenleistungspflicht des Gläubigers bleibt bestehen, wird aber auf den Schadensersatzanspruch angerechnet.