Zivilrecht · Definition

Anfängliche Unmöglichkeit

§ 311a BGB§ 275 BGB

Die anfängliche Unmöglichkeit liegt vor, wenn das Leistungshindernis bereits bei Vertragsschluss bestand. Der Vertrag bleibt nach § 311a Abs. 1 BGB wirksam; der Schuldner haftet auf das positive Interesse, wenn er die Unmöglichkeit kannte oder kennen musste oder eine Garantie übernommen hat.

Klausurformel – so schreibst du es

Anfängliche Unmöglichkeit liegt vor, wenn die Leistung bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses objektiv oder subjektiv unmöglich war (§ 311a I BGB).

Wird geprüft in

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