Strafrecht · Anschlussdelikte

Begünstigung und Strafvereitelung (§§ 257, 258 StGB)

§ 257 StGB§ 258 StGB

Die Anschlussdelikte neben der Hehlerei: Vorteilssicherung für den Vortäter und Vereitelung der Strafverfolgung.

Aufbau

  1. I. Begünstigung · § 257 StGB
  2. 1. Vortat eines anderen
  3. 2. HilfeleistenObjektiv geeignet, die Vorteile der Tat zu sichern.
  4. 3. Vorteilssicherungsabsicht
  5. II. Strafvereitelung · § 258 StGB
  6. 1. Vereiteln der BestrafungGanz oder für geraume Zeit.
  7. 2. Persönliche Privilegien · § 258 Abs. 5, 6 StGBSelbstbegünstigung; Angehörige.
  8. III. Abgrenzung zu Beihilfe und Hehlerei · §§ 27, 259 StGB

Typische Klausurfehler

  • Abgrenzung Beihilfe/Begünstigung: VOR der Tat zugesagte Hilfe ist Beihilfe zur Vortat – Begünstigung setzt erst nach der Tat an.
  • § 257 sichert die UNMITTELBAREN Tatvorteile; beim Umtausch der Beute fehlt es an der Vorteilssicherung (Parallele zur straflosen Ersatzhehlerei).
  • § 258: Vereitelung „für geraume Zeit" genügt – die endgültige Verhinderung der Bestrafung ist nicht erforderlich.
  • Selbstprivilegierung: Wer (auch) sich selbst schützen will, bleibt bei § 258 Abs. 5 straflos – bei § 257 schließt nur die AUSSCHLIESSLICHE Selbstbegünstigung den Tatbestand aus.
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