Strafrecht · Anschlussdelikte
Begünstigung und Strafvereitelung (§§ 257, 258 StGB)
§ 257 StGB§ 258 StGB
Die Anschlussdelikte neben der Hehlerei: Vorteilssicherung für den Vortäter und Vereitelung der Strafverfolgung.
Aufbau
- I. Begünstigung · § 257 StGB
- 1. Vortat eines anderen
- 2. HilfeleistenObjektiv geeignet, die Vorteile der Tat zu sichern.
- 3. Vorteilssicherungsabsicht
- II. Strafvereitelung · § 258 StGB
- 1. Vereiteln der BestrafungGanz oder für geraume Zeit.
- 2. Persönliche Privilegien · § 258 Abs. 5, 6 StGBSelbstbegünstigung; Angehörige.
- III. Abgrenzung zu Beihilfe und Hehlerei · §§ 27, 259 StGB
Typische Klausurfehler
- Abgrenzung Beihilfe/Begünstigung: VOR der Tat zugesagte Hilfe ist Beihilfe zur Vortat – Begünstigung setzt erst nach der Tat an.
- § 257 sichert die UNMITTELBAREN Tatvorteile; beim Umtausch der Beute fehlt es an der Vorteilssicherung (Parallele zur straflosen Ersatzhehlerei).
- § 258: Vereitelung „für geraume Zeit" genügt – die endgültige Verhinderung der Bestrafung ist nicht erforderlich.
- Selbstprivilegierung: Wer (auch) sich selbst schützen will, bleibt bei § 258 Abs. 5 straflos – bei § 257 schließt nur die AUSSCHLIESSLICHE Selbstbegünstigung den Tatbestand aus.