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Öffentliches Recht · Verwaltungsprozessrecht

Allgemeine Leistungsklage

§ 43 Abs. 2 VwGO§ 113 Abs. 5 VwGO analog

Nicht ausdrücklich geregelte, aber in §§ 43 II, 111, 113 IV VwGO vorausgesetzte Klage auf ein schlicht-hoheitliches Handeln oder Unterlassen (kein VA).

Aufbau

  1. A. Zulässigkeit
  2. I. Verwaltungsrechtsweg · § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO
  3. II. Statthafte KlageartBegehren auf Realakt / schlicht-hoheitliches Handeln oder Unterlassen, das kein VA ist; ggf. vorbeugende Unterlassungsklage.
  4. III. Klagebefugnis · § 42 Abs. 2 VwGO analog
  5. IV. Allgemeines RechtsschutzbedürfnisKein Vorverfahren, keine Frist erforderlich.
  6. B. BegründetheitBegründet, soweit der Kläger einen Anspruch auf das begehrte Handeln/Unterlassen hat.
  7. I. Anspruchsgrundlage (Gesetz, Vertrag, Folgenbeseitigung)
  8. II. Anspruchsvoraussetzungen erfüllt
  9. III. Anspruch nicht erloschen / kein Ausschluss

Typische Klausurfehler

  • Abgrenzung zur Verpflichtungsklage: Zielt das Begehren auf einen VA oder auf einen Realakt?
  • Folgenbeseitigungsanspruch als häufige materielle Grundlage (rechtswidriger hoheitlicher Eingriff, fortdauernder Zustand).
  • Vorbeugende Unterlassungsklage nur bei qualifiziertem Rechtsschutzbedürfnis (drohender, nicht anders abwendbarer Eingriff).
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Schemata