Öffentliches Recht · Verwaltungsprozessrecht
Allgemeine Leistungsklage
§ 43 Abs. 2 VwGO§ 113 Abs. 5 VwGO analog
Nicht ausdrücklich geregelte, aber in §§ 43 II, 111, 113 IV VwGO vorausgesetzte Klage auf ein schlicht-hoheitliches Handeln oder Unterlassen (kein VA).
Aufbau
- A. Zulässigkeit
- I. Verwaltungsrechtsweg · § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO
- II. Statthafte KlageartBegehren auf Realakt / schlicht-hoheitliches Handeln oder Unterlassen, das kein VA ist; ggf. vorbeugende Unterlassungsklage.
- III. Klagebefugnis · § 42 Abs. 2 VwGO analog
- IV. Allgemeines RechtsschutzbedürfnisKein Vorverfahren, keine Frist erforderlich.
- B. BegründetheitBegründet, soweit der Kläger einen Anspruch auf das begehrte Handeln/Unterlassen hat.
- I. Anspruchsgrundlage (Gesetz, Vertrag, Folgenbeseitigung)
- II. Anspruchsvoraussetzungen erfüllt
- III. Anspruch nicht erloschen / kein Ausschluss
Typische Klausurfehler
- Abgrenzung zur Verpflichtungsklage: Zielt das Begehren auf einen VA oder auf einen Realakt?
- Folgenbeseitigungsanspruch als häufige materielle Grundlage (rechtswidriger hoheitlicher Eingriff, fortdauernder Zustand).
- Vorbeugende Unterlassungsklage nur bei qualifiziertem Rechtsschutzbedürfnis (drohender, nicht anders abwendbarer Eingriff).