Öffentliches Recht · Verwaltungsprozessrecht
Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO)
§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO§ 113 Abs. 5 VwGO
Klage auf Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen begünstigenden Verwaltungsakts. Versagungsgegen- und Untätigkeitsklage.
Aufbau
- A. Zulässigkeit
- I. Verwaltungsrechtsweg · § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO
- II. Statthafte Klageart · § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGOBegehren auf Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen VA.
- III. Klagebefugnis · § 42 Abs. 2 VwGOMöglicher Anspruch auf Erlass des VA (Anspruchsgrundlage erforderlich).
- IV. Vorverfahren / Untätigkeit · §§ 68, 75 VwGO
- V. Klagefrist · § 74 VwGO
- B. Begründetheit · § 113 Abs. 5 VwGOBegründet, soweit die Ablehnung/Unterlassung rechtswidrig und der Kläger in seinen Rechten verletzt ist (Anspruch auf den VA).
- I. Anspruchsgrundlage
- II. Formelle Voraussetzungen des Anspruchs
- III. Materielle Voraussetzungen / Tatbestand erfüllt
- IV. RechtsfolgeGebundene Entscheidung → Spruchreife (§ 113 Abs. 5 S. 1); Ermessen → Bescheidungsurteil (§ 113 Abs. 5 S. 2).
Typische Klausurfehler
- Spruchreife: Bei Ermessen oder Beurteilungsspielraum nur Bescheidungsurteil (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO).
- Maßgeblicher Zeitpunkt: bei der Verpflichtungsklage grds. letzte mündliche Verhandlung.
- Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO): Sperrfrist von drei Monaten beachten.