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Strafrecht · Vermögensdelikte

Raub (§ 249 StGB)

§ 249 StGB

Zweiaktiges Delikt aus qualifizierter Nötigung und Wegnahme.

Aufbau

  1. I. Tatbestand
  2. 1. Objektiver Tatbestand
  3. a) Fremde bewegliche Sache
  4. b) WegnahmeBruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams.
  5. c) Qualifiziertes NötigungsmittelGewalt gegen eine Person oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben.
  6. d) FinalzusammenhangNötigung gerade als Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme.
  7. 2. Subjektiver TatbestandVorsatz; Zueignungsabsicht (Verweis auf § 242).
  8. II. Rechtswidrigkeit
  9. III. Schuld

Typische Klausurfehler

  • Finalzusammenhang: Gewalt muss der Wegnahme dienen; erst nach Vollendung eingesetzte Gewalt → § 252.
  • Abgrenzung zur räuberischen Erpressung (§§ 253, 255) nach dem äußeren Erscheinungsbild (Wegnahme vs. Vermögensverfügung).
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Schemata