Strafrecht · Vermögensdelikte
Raub (§ 249 StGB)
§ 249 StGB
Zweiaktiges Delikt aus qualifizierter Nötigung und Wegnahme.
Aufbau
- I. Tatbestand
- 1. Objektiver Tatbestand
- a) Fremde bewegliche Sache
- b) WegnahmeBruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams.
- c) Qualifiziertes NötigungsmittelGewalt gegen eine Person oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben.
- d) FinalzusammenhangNötigung gerade als Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme.
- 2. Subjektiver TatbestandVorsatz; Zueignungsabsicht (Verweis auf § 242).
- II. Rechtswidrigkeit
- III. Schuld
Typische Klausurfehler
- Finalzusammenhang: Gewalt muss der Wegnahme dienen; erst nach Vollendung eingesetzte Gewalt → § 252.
- Abgrenzung zur räuberischen Erpressung (§§ 253, 255) nach dem äußeren Erscheinungsbild (Wegnahme vs. Vermögensverfügung).