Strafrecht · Definition
Finalzusammenhang (Raub)
§ 249 StGB
Zwischen dem Einsatz des Nötigungsmittels und der Wegnahme muss ein finaler Zusammenhang bestehen: Der Täter muss Gewalt oder Drohung gerade als Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme einsetzen. Die bloße Ausnutzung einer ohne Wegnahmevorsatz geschaffenen Zwangslage genügt nicht.