Strafrecht · Definition
Finalzusammenhang (Raub)
Was versteht man unter „Finalzusammenhang (Raub)“?
Zwischen dem Einsatz des Nötigungsmittels und der Wegnahme muss ein finaler Zusammenhang bestehen: Der Täter muss Gewalt oder Drohung gerade als Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme einsetzen. Die bloße Ausnutzung einer ohne Wegnahmevorsatz geschaffenen Zwangslage genügt nicht.
Gesetzestext
(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.