Strafrecht · Definition

Finalzusammenhang (Raub)

§ 249 StGB

Zwischen dem Einsatz des Nötigungsmittels und der Wegnahme muss ein finaler Zusammenhang bestehen: Der Täter muss Gewalt oder Drohung gerade als Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme einsetzen. Die bloße Ausnutzung einer ohne Wegnahmevorsatz geschaffenen Zwangslage genügt nicht.

Wird geprüft in

Raub (§ 249 StGB)Vermögensdelikte · Prüfungsschema ansehen →

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