Strafrecht · Definition
Qualifizierte Nötigungsmittel (§ 249 StGB)
§ 249 StGB
Was versteht man unter „Qualifizierte Nötigungsmittel (§ 249 StGB)“?
Tatmittel des Raubes sind Gewalt gegen eine Person oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben. Erfasst ist nur Zwang gegen Personen, nicht bloße Gewalt gegen Sachen.
Gesetzestext
§ 249 StGB · Raub
(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.