Strafrecht · Definition

Qualifizierte Nötigungsmittel (§ 249 StGB)

§ 249 StGB

Tatmittel des Raubes sind Gewalt gegen eine Person oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben. Erfasst ist nur Zwang gegen Personen, nicht bloße Gewalt gegen Sachen.

Wird geprüft in

Raub (§ 249 StGB)Vermögensdelikte · Prüfungsschema ansehen →

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