Strafrecht · Definition
Qualifizierte Nötigungsmittel (§ 249 StGB)
§ 249 StGB
Tatmittel des Raubes sind Gewalt gegen eine Person oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben. Erfasst ist nur Zwang gegen Personen, nicht bloße Gewalt gegen Sachen.