BGH · 5. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 06.12.2024 – V ZR 229/23

V ZR 229/23 · 06.12.2024 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Der allgemeine Sprachgebrauch ist als allgemeiner Erfahrungssatz revisibel. 2. Es gibt keinen allgemeinen Sprachgebrauch des Inhalts, dass unter einem in einem bestimmten Jahr komplett erneuerten Dach stets nur die Erneuerung der obersten Dachschicht (hier: Bitumenbahnen) zu verstehen ist.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 546 ZPO§ 133 BGB§ 157 BGB§ 434 Abs 1 S 3 BGB vom 02.01.2002§ 437 Nr 3 BGB

Prüfungsschemata dazu

Auslegung von WillenserklärungenSachmangelNacherfüllung beim Kauf (Mängelrechte)Schadensersatz statt der Leistung (Mangel)Rücktritt vom gegenseitigen VertragMinderung des Kaufpreises

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Objektiver RechtsbindungswilleFalsa demonstratio non nocetAuslegung nach dem EmpfängerhorizontErgänzende VertragsauslegungFalsa demonstratio non nocetRealofferteManko-Lieferung (Minderlieferung)Subjektiver FehlerbegriffObjektiver FehlerbegriffBeschaffenheitsvereinbarungaliud-LieferungMankolieferungMontagefehlerSachmangelErfüllungstheorie (Sachmängelgewährleistung)Aliud (aliud-Lieferung)Nacherfüllung (modifizierter Erfüllungsanspruch)Mangelschaden / Mangelfolgeschaden
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