Abschnitt 2 — Revision
§ 546 ZPO – Begriff der Rechtsverletzung
Zivilprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
Rechtsprechung zu § 546 ZPO
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.