Abschnitt 2 — Revision

§ 546 ZPO – Begriff der Rechtsverletzung

Zivilprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

Rechtsprechung zu § 546 ZPO

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Urteil v. 06.12.2024 – V ZR 229/231. Der allgemeine Sprachgebrauch ist als allgemeiner Erfahrungssatz revisibel. 2. Es gibt keinen allgemeinen Sprachgebrauch des Inhalts, dass unter ei…
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im ZPO