BGH · 4. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 21.02.2024 – IV ZR 32/22

IV ZR 32/22 · 21.02.2024 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Ein deutscher Lebens- oder Rentenversicherer musste in dem Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten des § 124 VAG a.F. am 21. Dezember 2004 und der tatsächlichen Einrichtung eines Sicherungsfonds am 23. Mai 2006 in der Verbraucherinformation nicht angeben, dass er einem Sicherungsfonds nicht angehörte. 2. Durfte der Versicherer bei Absendung der Police nebst Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformation davon ausgehen, dass seine Vertragsannahmeerklärung im Rahmen der Antragsbindungsfrist beim Versicherungsnehmer eingehen würde, musste er nicht auch eine auf den Fall der verspäteten Annahmeerklärung bezogene Widerspruchsbelehrung erteilen.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 145 BGB§§ 145ff BGB§ 147 Abs 2 BGB§ 242 BGB§ 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB§ 5a Abs 1 S 1 VVG vom 02.12.2004§ 10a Abs 1 S 1 Anl D Abschn 1 Nr 1 Buchst i VAG vom 02.12.2004§ 124 VAG vom 15.12.2004

Prüfungsschemata dazu

Zustandekommen eines VertragsVertragsschlussTreu und Glauben – unzulässige RechtsausübungLeistungskondiktionEingriffskondiktion (Nichtleistungskondiktion)

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Angebot (Antrag)Invitatio ad offerendumFreibleibendes AngebotAngebot (Antrag)Essentialia negotiiKonsensProtestatio facto contraria non valetFaktisches Vertragsverhältnis / Faktischer VertragKaufmännisches BestätigungsschreibenRealofferteOfferte ad incertas personasAnnahmeVertrag mit Schutzwirkung für Dritte (VSD)Drittschadensliquidation (DSL)SaldotheorieAufklärungspflicht (bei arglistiger Täuschung durch Unterlassen)VerwirkungVorteilsausgleichung
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