Abschnitt 3 — Rechtsgeschäfte · Titel 3 — Vertrag
§ 145 BGB – Bindung an den Antrag
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.
§ 145 BGB in der Klausur
Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.
Prüfungsschemata
Definitionen zu § 145 BGB
Klausuren, in denen § 145 BGB drankommt
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Rechtsprechung zu § 145 BGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.
BGH, Urteil v. 04.02.2025 – XI ZR 65/231. Die von einer Bank für eine Vielzahl von Giroverträgen in dem vorformulierten Preis- und Leistungsverzeichnis enthaltene Klausel zu einem "Verwahre…BGH, Urteil v. 21.02.2024 – IV ZR 32/221. Ein deutscher Lebens- oder Rentenversicherer musste in dem Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten des § 124 VAG a.F. am 21. Dezember 2004 und der tats…BGH, Urteil v. 06.10.2022 – VII ZR 895/21Wird eine E-Mail im unternehmerischen Geschäftsverkehr innerhalb der üblichen Geschäftszeiten auf dem Mailserver des Empfängers abrufbereit zur Verfüg…BGH, Urteil v. 06.04.2022 – VIII ZR 219/20Der Vermieter ist berechtigt, innerhalb eines Mieterhöhungsverfahrens nach §§ 558 ff. BGB sein formell ordnungsgemäßes vorprozessuales Erhöhungsverlan…BGH, Urteil v. 27.04.2021 – XI ZR 26/20Die von einer Bank für eine Vielzahl von Vertragsverhältnissen vorformulierten Klauseln a) "Künftige Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der be…