BGH · 8. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 06.04.2022 – VIII ZR 219/20

VIII ZR 219/20 · 06.04.2022 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Der Vermieter ist berechtigt, innerhalb eines Mieterhöhungsverfahrens nach §§ 558 ff. BGB sein formell ordnungsgemäßes vorprozessuales Erhöhungsverlangen (§ 558a BGB) nachträglich - etwa mit Erhebung der Zustimmungsklage - zu ermäßigen. Einer nochmaligen - den Lauf der in § 558b Abs. 1, 2 BGB geregelten Fristen von Neuem auslösenden - Erklärung und Begründung nach § 558a BGB bedarf es hierfür nicht.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 145 BGB§§ 145ff BGB§ 558 BGB§§ 558ff BGB§ 558a BGB§ 558b Abs 1 BGB§ 558b Abs 2 BGB

Prüfungsschemata dazu

Zustandekommen eines VertragsVertragsschluss

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Angebot (Antrag)Invitatio ad offerendumFreibleibendes AngebotAngebot (Antrag)Essentialia negotiiKonsensProtestatio facto contraria non valetFaktisches Vertragsverhältnis / Faktischer VertragKaufmännisches BestätigungsschreibenRealofferteOfferte ad incertas personas
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