Schwerpunkt · ~300 Min.
Fortgeschrittenenübungsklausur: „MoPeG in 3D
ZJS 2025, S. 1962
Sachverhalt
Die Freunde A und B haben erfolgreich ihr Wirtschaftsinformatikstudium absolviert, wissen nun aber beide nicht, in welche Richtung sie sich beruflich entwickeln wollen. Um erst einmal Geld zu verdienen, schließen sie sich Anfang Januar 2025 zur IT Equipment GbR, die auf den Vertrieb von IT-Zubehör spezialisiert ist, zusammen. Um den Aufwand zunächst gering zu halten, richten sie einen alten Schuppen von As Vater her und bieten dort in der Folgezeit gebrauchtes IT-Zubehör an. Angestellte hat die GbR nicht. A und B haben auch weder einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag geschlossen noch haben sie sich Gedanken über Geschäftsführung und Vertretung gemacht. Nach einigen Wochen hat es sich so eingespielt, dass jeden Tag mindestens einer von ihnen vor Ort ist und in Abwesenheit des anderen die Kunden betreut.
Am 19.2.2025 ist A im Geschäft, als V vorbeikommt, der sich einen gebrauchten 3D-Drucker des Typs XA2024 anschaffen möchte, um seinen Kindern zuhause eine eigene Indoor-Spielewelt herzustellen. Er ist mit einem Preisschild mit der Aufschrift „Auslaufmodell, Preis 2.500 €“ ausgezeichnet. A und V steigen in die Vertragsverhandlungen ein, wobei es ausschließlich um den Preis, nicht dagegen um die gewünschte Verwendung des Druckers geht. Schnell wird klar, dass V nicht ansatzweise bereit ist, den vollen Preis zu zahlen. A hat dafür Verständnis, ist er doch seit längerer Zeit über die Masche des B, die Geräte mit überzogenen Preisen auszuzeichnen, verärgert. Kurz entschlossen bietet er V den Drucker daher für 800 € an, was der Hälfte des üblichen Marktpreises für gebrauchte 3D-Drucker dieses Typs entspricht. V wundert sich über diesen günstigen Preis und hat gewisse Bedenken, ob es sich hierbei noch um ein seriöses Angebot handelt. Dennoch erklärt er sich mit dem Preis einverstanden und nimmt den Drucker mit. Als B kurze Zeit später von dem Geschäft erfährt, ist er wenig begeistert. Da sich dieser spezielle Typ von 3D-Druckern aber immer schlechter verkauft, ist er am Ende froh, den „Ladenhüter“ losgeworden zu sein.
Als V anlässlich des Geburtstags seines Sohnes kurze Zeit später einen ersten Druckauftrag an den 3D-Drucker sendet, funktioniert dieser nicht. Es stellt sich heraus, dass die CAD-Software des Druckers defekt ist. Dies hat zur Folge, dass der Drucker für V gänzlich unbrauchbar ist, da diese Art von Druckern nicht anderweitig eingesetzt werden kann, vor allem nicht für „einfache“ Druckaufträge. V nimmt sofort Kontakt mit der IT Equipment GbR auf und verlangt eine Reparatur bzw. Ersatzlieferung eines funktionierenden Geräts. Beides lehnt die GbR vehement ab. A räumt zwar ein, dass der Drucker durch das „Aufspielen“ einer funktionsfähigen Software vermutlich wieder vollständig einsatzbereit wäre und er dies vom Hersteller wohl auch verlangen könnte. Indes wäre mit Reparaturkosten von ca. 350 € zu rechnen. Die Beschaffung eines vergleichbaren, aber funktionsfähigen Druckers (objektiver Wert: 1.500 €) wäre noch aufwendiger, da Drucker dieses Modells nur noch schwer zu beschaffen seien.
V gibt sich mit dieser Auskunft nicht zufrieden und möchte Schadensersatz für den defekten Drucker geltend machen, indem er die Lieferung eines gleichwertigen, funktionsfähigen Geräts verlangt. Dabei plant er, ausschließlich den Gesellschafter A der IT Equipment-GbR in Anspruch zu nehmen, da ihm dieser am solventesten erscheint.
Fallfrage
Hat V einen Schadensersatzanspruch gegen A?
Musterlösung anzeigenErst selbst versuchen – die Lösung liest sich danach anders.
# Lösungsvorschlag
I. Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1 S. 1
(c)
(bb) Eignung zur vorausgesetzten Verwendung (§ 434 Abs. 2 S. 1
(c)
ff)
Voraussetzungen des Schadensersatzes statt der (ganzen) Leistung
Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB i.V.m. § 721 S. 1 BGB
V könnte gegen den Gesellschafter A der IT Equipment GbR (im Folgenden: GbR) einen Anspruch auf Schadensersatz statt der ganzen Leistung i.H.v. 1.500 € für den 3D-Drucker gem. §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB i.V.m. § 721 S. 1 BGB haben.
1. Anspruch entstanden
Zunächst müsste der Anspruch entstanden sein.
a) Bestehen einer rechtsfähigen GbR
Voraussetzung ist zunächst das Bestehen einer rechtsfähigen GbR.
aa) Gesellschaftsvertrag
Erforderlich ist gem. § 705 Abs. 1 BGB zunächst eine Einigung der Gesellschafter über einen Gesellschaftsvertrag, in dem sie sich verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern.3 A und B haben sich auf die Gründung der GbR mit dem Zweck des Vertriebs von IT-Zubehör verständigt. Dass der Vertrag nur mündlich geschlossen wurde, steht der wirksamen GbR-Gründung nicht entgegen. Vielmehr ist der Abschluss eines GbR-Gesellschaftsvertrags grundsätzlich formfrei möglich.4
bb) Rechtsfähigkeit
Die GbR müsste rechtsfähig sein. Rechtsfähigkeit setzt nach der in § 705 Abs. 2 BGB enthaltenden Legaldefinition voraus, dass die Gesellschaft selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen kann. Dies ist dann der Fall, wenn die GbR nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll. Der gemeinsame Wille kann sich ausdrücklich aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben, aber auch stillschweigend zum Ausdruck kommen.5 Sein Bestehen wird gem. § 705 Abs. 3 BGB (unwiderleglich) vermutet, wenn der Gegenstand der Gesellschaft der Betrieb eines Unternehmens unter gemeinschaftlichem Namen ist.7 Der Begriff des „unternehmerischen Betriebs“ umfasst – in Anlehnung an § 14 Abs. 1 BGB – die gemeinsame Ausübung sowohl einer gewerblichen als auch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit.8 Der Zweck der GbR war auf den Vertrieb von IT-Zubehör und folglich auf eine gewerbliche Tätigkeit i.S.v. § 14 BGB ausgerichtet. Darauf deutet bereits der gemeinsame Name IT Equipment GbR hin. Die Vermutung des § 705 Abs. 3 BGB zugunsten der Rechtsfähigkeit der GbR greift mithin ein.
wird als überkomplex und praktisch nur schwer handhabbar kritisiert.10 Für die Falllösung ergibt sich die Schwierigkeit, in welcher Reihenfolge die Normen geprüft werden sollen. Teilweise wird die Ansicht vertreten, zunächst sei festzustellen, ob die GbR gem. § 719 Abs. 1 BGB als eigenständiges Rechtssubjekt im Rechtsverkehr aufgetreten und damit gegenüber Dritten entstanden sei; erst dann könne gem. § 705 Abs. 3 Hs. 1 BGB vermutet werden, dass die GbR zuvor als Rechtsträger errichtet worden sei.11 Zu beachten ist indes, dass es – ausweislich des Wortlauts – für die Vermutung des § 705 Abs. 3 BGB ausschließlich auf den Gesellschafterwillen bezogen auf die Herbeiführung der Rechtsfähigkeit ankommt. Legt man dies zugrunde, so spricht viel dafür, in einem ersten Schritt das Entstehen der GbR im Innenverhältnis gem. § 705 BGB und, darauf aufbauend, zu prüfen, ob die GbR gem. § 719 Abs. 1 BGB auch nach außen entstanden ist. Ein solches Vorgehen entspricht im Übrigen der herkömmlichen Prüfungsreihenfolge des Entstehens einer OHG gem. § 123 Abs. 1 und 2 HGB.12 zwei miteinander korrespondierende und mit Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen – Angebot und Annahme – voraus, vgl. §§ 145, 147 BGB.18
aa) Angebot gem. § 145 BGB
Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, welche die erforderlichen essentialia negotii (Vertragsparteien, Kaufpreis und Kaufsache) enthält und die so bestimmt ist, dass die Annahme durch ein schlichtes „Ja“ möglich ist.19 Ein solches Angebot ist hier noch nicht in dem Preisschild für den 3D-Drucker über 2.500 € enthalten. Andernfalls würde sich die GbR gegenüber allen Personen binden, die das Angebot annehmen. Eine solche Verpflichtung könnte sie angesichts des begrenzten Vorrats nicht erfüllen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dem Verkäufer bei derartigen Preisschildern der erforderlich Rechtsbindungswille fehlt, sodass es sich lediglich um eine bloße „Aufforderung“ zu einem noch abzugebenden Angebot (invitatio ad offerendum) handelt.20 Indes war es nicht V als Kunde, der ein Angebot abgegeben hat. Vielmehr lag ein solches in der Erklärung des A, den Drucker für 800 € verkaufen zu wollen. Die Erklärung enthält alle erforderlichen essentialia negotii, sodass das Zustandekommen des Vertrages grundsätzlich nur noch von der Zustimmung des V abhing.
bb) Wirksame Vertretung der GbR durch A (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB)
A müsste die GbR bei Abgabe des Angebots wirksam vertreten haben gem. § 164 Abs. 1 S. 1 BGB.21 (1) Eigene Willenserklärung
Dafür müsste A zunächst eine eigene Willenserklärung abgegeben haben.22 Bei der Erklärung, dass er den 3D-Drucker zu einem Preis von 800 € verkaufen möchte, handelt es sich um eine eigene Willenserklärung des A.
(2) Im fremden Namen
Diese müsste er auch im fremden Namen abgegeben haben (§ 164 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 BGB). Es muss hinreichend deutlich werden, dass die betreffende Person nicht für sich selbst, sondern für die GbR handelt.23 Im Zweifel ist die Willenserklärung anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls auszulegen.24 A hat nicht ausdrücklich im Namen der GbR gehandelt, als er das Angebot abgegeben hat. Da die Vertragsverhandlungen zwischen A und V aber in den Geschäftsräumen der GbR stattfanden, ist davon auszugehen, dass A die GbR verpflichten wollte („unternehmensbezogenes Rechtsgeschäft“).25 A handelte im fremden Namen.
(3) Mit Vertretungsmacht
Zuletzt müsste A mit Vertretungsmacht gehandelt haben. Die Vertretung der GbR ist in § 720 Abs. 1 BGB geregelt. Danach gilt, dass immer dann, wenn keine Regelung im Gesellschaftsvertrag enthalten ist, Gesamtvertretungsbefugnis besteht.26 Das bedeutet, dass die Vertretungsbefugnis allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zusteht, d.h. für jedes Geschäft muss immer die Zustimmung aller eingeholt werden.27 Überträgt man diesen Grundsatz auf den vorliegenden Fall, so folgt daraus, dass A und B nur gemeinsam hätten handeln dürfen. Zu beachten ist allerdings, dass abweichende Regelungen von diesem Grundsatz, z.B. in Form von Einzelvertretungsmacht, im Gesellschaftsvertrag möglich sind (§§ 720 Abs. 1 Hs. 2, 708 BGB).28 Zudem sieht § 720 Abs. 2 BGB vor, dass einzelne vertretungsbefugte Gesellschafter zur Vornahme bestimmter Rechtsgeschäfte ermächtigt werden können (Gesamtvertreterermächtigung).29 Auf diese Weise kann der Gesamtvertreter zugleich für alle Übrigen handeln und damit die Gesellschaft wirksam vertreten.30
A und B haben keinerlei ausdrückliche Absprachen hinsichtlich der Vertretungsbefugnis getroffen. Laut Sachverhalt hatte es sich zwischen ihnen aber so eingespielt, dass jeden Tag mindestens einer von ihnen vor Ort war und in Abwesenheit des anderen die Kunden betreute.31 Dies kann als konkludente Einigung darüber angesehen werden, dass jeder von ihnen befugt sein sollte, alltägliche Geschäfte allein abzuschließen.32 Ob es sich dabei um einen Anwendungsfall des § 720 Abs. 1 Hs. 2 BGB oder des § 720 Abs. 2 BGB handelt, kann letztlich dahinstehen. Denn nach beiden Varianten ist eine derartige konkludente Einräumung von Einzelvertretungsbefugnis als zulässig zu erachten.33 A handelte demnach mit Vertretungsmacht.
§ 720 Abs. 2 BGB konkludent und gegenseitig eine Ermächtigung zum Alleinhandeln – beschränkt auf alltägliche Geschäfte – erteilt haben. Alternativ könnte in der praktizierten Aufgabeverteilung auch eine konkludente gesellschaftsvertragliche Vereinbarung im Sinne der Einräumung einer umfassenden Einzelvertretungsbefugnis gem. § 720 Abs. 1 Hs. 2 BGB zu sehen sein.38 Da der Abschluss eines Kaufvertrages beim Vertrieb von gebrauchtem IT-Zubehör als alltägliches Geschäft einzuordnen ist, führen beide Varianten im Ergebnis zur Bejahung der Vertretungsmacht des A.
das Vorliegen eines Missbrauchs nahezu „aufdrängen“ musste.48 Nach Ansicht des BGH besteht auf Seiten des Vertragspartners unter diesen Umständen eine Erkundigungsobliegenheit.49
§ 184 Abs. 1 BGB wirkt die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.60 Bei Personengesellschaften ist allerdings fraglich, wer genehmigen muss. Für den Fall der Gesamtvertretung hat der BGH insoweit entschieden, dass die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts von der Genehmigung der anderen vertretungsberechtigten Person(en) abhängt.61 Mit Blick auf den vorliegenden Fall wurde bereits festgestellt, dass A und B eine – umfassende bzw. auf alltägliche Geschäfte beschränkte – Einzelvertretungsberechtigung vereinbart haben. Dies würde eigentlich bedeuten, dass A das Rechtsgeschäft allein genehmigen dürfte.62 In der Konsequenz könnte er auf diese Weise freilich seinen eigenen Missbrauch der Vertretungsmacht genehmigen, was wiederum gegen § 242 BGB verstoßen dürfte. In den Fällen der Einzelvertretungsbefugnis erscheint es demnach naheliegend, die oben genannten Rechtsprechungsgrundsätze dahingehend zu übertragen, als das Rechtsgeschäft der Genehmigung des anderen vertretungsberechtigten Gesellschafters bedarf. Laut Sachverhalt war B, nachdem er von dem Geschäft mit V Kenntnis erlangt hatte, froh, den 3D-Drucker losgeworden zu sein. Dies lässt sich als nachträgliche konkludente Zustimmung zum Vertragsschluss einordnen. Die Voraussetzungen einer nachträglichen Genehmigung lägen demnach vor.
Hinweis: §§ 327 ff. BGB wurden zur Umsetzung der Digitale-Inhalte-Richtlinie eingeführt.65 Klausurhinweis: Wollte man dies anders sehen und darauf abstellen, dass die defekten CAD-Dateien ein digitales Produkt (in Form eines digitalen Inhalts) darstellen, so wäre die Anwendung von § 327e BGB gem. § 327a Abs. 3 S. 1 BGB ausgeschlossen, da es sich um einen Kaufvertrag über eine Ware mit digitalen Elementen gem. § 327a Abs. 3 S. 1 BGB handelt (siehe sogleich unter (3) (a)).
BGB) und den Anforderungen an eine Montageanleitung/Installationsanforderung (§ 434 Abs. 4 BGB).72 Dies dient der Umsetzung der sog. Warenkauf-Richtlinie, welche durch das „Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrages“74 vom 25.6.2021 umgesetzt wurde.
tragliche Abrede zwischen den Parteien erforderlich.81 Selbst wenn man die CAD-Dateien des 3D-Druckers als Zubehör charakterisieren wollte, würde ein Eingreifen von Nr. 3 daran scheitern, dass sich die Parteien über dieses Zubehör nicht geeinigt haben. § 434 Abs. 2 S. 1 BGB scheidet hier in allen Varianten aus.
(c) Objektive Anforderungen
Fraglich ist, ob der 3D-Drucker den objektiven Anforderungen entspricht. Dies bestimmt sich nach §§ 475b Abs. 4, 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 1–4 BGB, wobei es ausreicht, wenn bereits eine der Voraussetzungen des § 434 Abs. 3 BGB nicht vorliegt.82
Die Sache entspricht den objektiven Anforderungen bereits dann nicht, wenn sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet (vgl. §§ 475b Abs. 4 Nr. 1, 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB). § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB bestimmt sich dabei nach der Verkehrsanschauung und Vergleichen zu Gegenständen der gleichen Gattung.83 Die gewöhnliche Verwendung eines 3D-Druckers besteht darin, individuelle 3D-Modelle herzustellen. Dies ist nur mit einer passgenauen und funktionierenden Software möglich. Ohne diese Software ist der Drucker – laut Sachverhalt – unbrauchbar. Insbesondere kann er nicht anderweitig, z.B. für „einfache“ Druckaufträge, eingesetzt werden. Ein Herstellen war von 3D-Modellen angesichts der defekten Software nicht möglich mit der Folge, dass der Drucker für V nicht verbrauchstauglich war.
rend der Dauer der Bereitstellung oder innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren seit Gefahrübergang, so wird vermutet, dass die digitalen Elemente während der bisherigen Dauer der Bereitstellung mangelhaft waren (vgl. § 477 Abs. 2 BGB). Voraussetzung ist mithin zunächst ein Kaufvertrag über eine Ware mit digitalen Elementen. Dies war hier der Fall (siehe oben 1. b)). Darüber hinaus muss die „dauerhafte Bereitstellung der digitalen Elemente“ i.S.v. § 327 Abs. 1 S. 3 BGB vereinbart worden sein. Es ist zwar davon auszugehen, dass die CAD-Spezialsoftware zusammen mit dem 3D-Drucker zur Verfügung gestellt wurde. Dass die GbR als Verkäuferin eine weitergehende Verpflichtung dahingehend, V die Software fortlaufend, z.B. durch regelmäßige Systemupdates, bereitzustellen, übernehmen wollte, lässt sich dem Sachverhalt aber nicht entnehmen.86 Es greift mithin § 477 Abs. 1 BGB, wonach zu vermuten ist, dass der Mangel der Software bereits im Zeitpunkt der Übergabe des 3D-Druckers vorhanden war.
ee) Kein Ausschluss
Für einen vertraglichen Ausschluss des Schadensersatzanspruchs gibt es keine Anhaltspunkte. ff)
Voraussetzungen des Schadensersatzes statt der (ganzen) Leistung (§§ 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB)
(1) Schuldverhältnis und Pflichtverletzung
Das erforderliche Schuldverhältnis liegt in dem zwischen V und der GbR abgeschlossenen Kaufvertrag.
(2) Pflichtverletzung
Die Pflichtverletzung besteht in der Übergabe des mangelhaften 3D-Druckers (§ 281 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB).
(3) Fristsetzung gem. §§ 281 Abs. 1 S. 1, 475d BGB
V müsste der GbR gem. § 281 Abs. 1 BGB erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bzw. Nacherfüllung gesetzt haben.87
(a) Abgrenzung Schadensersatz statt und neben der Leistung
Voraussetzung für die Fristsetzung ist, dass V Schadensersatz statt der Leistung i.S.v. § 281 Abs. 1 BGB – und nicht neben der Leistung – geltend macht.88 Schadensersatz statt der Leistung kann begehrt werden, wenn das Äquivalenzinteresse und nicht das Integritätsinteresse des Gläubigers beeinträchtigt ist.89 Dies ist durch Vornahme einer hypothetischen Betrachtung immer dann der Fall, wenn der Schaden durch eine (fiktive) Nacherfüllung durch den Verkäufer abgewendet werden könnte.90 Eine Nacherfüllung käme in Form einer Ersatzlieferung eines mangelfreien 3D-Druckers, d.h. inklusive einer funktionierenden Software, in Betracht. Indem der Schaden durch eine derartige hypothetische Nacherfüllung hätte vermieden werden können, ist das Äquivalenzinteresse betroffen. die Nacherfüllung bloße Folge der Schlechtleistung ist. Außerdem nimmt § 280 Abs. 1 S. 2 BGB pauschal auf eine „Pflichtverletzung“ i.S.d. § 280 Abs. 1 BGB Bezug, sodass beides gemeint sein kann.96 Die GbR hat, wie gezeigt, jedenfalls ihre Pflicht zur Nacherfüllung aus § 475d Abs. 2 BGB i.V.m. § 475d Abs. 1 Nr. 4 BGB ohne erkennbaren Grund und mithin wenigstens fahrlässig verletzt, sodass die Prüfung einer möglichen Verschuldenszurechnung gem. § 278 S. 1 BGB entbehrlich ist.
(5) Schaden
Zuletzt müsste auch ein Schaden i.S.v. §§ 249 ff. BGB entstanden sein. Ein Schaden ist jede unfreiwillige Vermögenseinbuße und bemisst sich nach der Differenzhypothese.97 Für die Bestimmung des Schadens ist relevant, wie der Gläubiger stünde, wenn der Schuldner die Leistung spätestens zum Fristablauf/zum Zeitpunkt, der die Fristsetzung entbehrlich macht, erbracht hätte.98 Hätte die GbR im Rahmen ihrer Nacherfüllungspflicht einen anderen 3D-Drucker mit einer funktionsfähigen Software zur Verfügung gestellt – bzw. alternativ die Software neu aufspielen lassen – hätte V einen funktionsfähigen 3D-Drucker im objektiven Wert von 1.500 € gehabt. Es wäre mithin kein Schaden in dieser Höhe entstanden. Die schuldhafte Nichterfüllung der Nacherfüllungspflicht war für die Entstehung des Schadens auch kausal.
(6) Keine Unerheblichkeit
Gem. § 281 Abs. 1 S. 3 BGB darf die Pflichtverletzung beim Schadensersatz statt der Leistung nicht unerheblich sein. Die Erheblichkeit einer Pflichtverletzung ist dabei im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung im Einzelfall zu bestimmen, unter besonderer Berücksichtigung der Mangelintensität und des erforderlichen Mängelbeseitigungsaufwands.99 Erheblichkeit wird regelmäßig dann bejaht, wenn die Mangelbeseitigungskosten mind. 5 % der vereinbarten Gegenleistung betragen.100 Vorliegend würden die Mangelbeseitigungskosten bereits bei einer Reparatur über 10 % des Kaufpreises liegen. Laut Sachverhalt wären die Kosten für eine Ersatzbeschaffung noch höher. Von Erheblichkeit kann daher ausgegangen werden.
gg) Zwischenergebnis
V hat gegen die GbR einen Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 1.500 € gem. §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1 S. 1 BGB Zug um Zug gegen Rückgewähr des 3D-Druckers (vgl. § 281 Abs. 5 BGB).
c) Persönliche Haftung des A
Laut Sachverhalt möchte V den Anspruch hier ausschließlich gegen A richten. A war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Gesellschafter der GbR. Gem. § 721 S. 1 BGB haften die Gesellschafter der GbR persönlich und akzessorisch für die Verbindlichkeiten der GbR. Wie zuvor geprüft, hat V gegen die GbR einen Schadensersatzanspruch aus §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1 S. 1 BGB. Somit kann V seinen Schadensersatzanspruch gem. § 721 S. 1 BGB gegen A richten.
2. Anspruch nicht untergegangen
Der Anspruch ist nicht untergegangen.
3. Anspruch durchsetzbar
Der Anspruch ist auch durchsetzbar.
Zur Vertiefung
Kroll-Ludwigs/Lennartz, ZJS 2025, S. 1962.