Staatsexamen · ~300 Min.

Referendarexamensklausur: Nur Ärger mit den Pferden

ZJS 2013, S. 700

§ 414 BGB§ 476 BGB§ 215 BGB§ 14 BGB§ 387 BGB§ 284 BGB

Sachverhalt

Die Reiterhof Wetterau GmbH (GmbH) betreibt in Friedberg einen Reiterhof, auf dem sie auch Turnierpferde züchtet, die sie regelmäßig an Reitsportler veräußert. Die Verkäufe erfolgen immer nur kostendeckend. Für zwei ihrer Turnierpferde, den Hengst Hektor und die Stute Samira, sucht sie einen Käufer. Durch eine Anzeige auf der Homepage der GmbH ist der Banker Braun (B) aus Frankfurt am Main, der in seiner Freizeit an Reitturnieren teilnimmt, auf Hektor und Samira aufmerksam geworden. Am 10.10.2012 schließen der Geschäftsführer Geier (G) der GmbH und B einen Kaufvertrag über Hektor zu einem Kaufpreis von 15.000 € und über Samira zu einem Kaufpreis von 20.000 €. Die Parteien vereinbaren, dass beide Pferde am 20.10.2012 an B in Frankfurt am Main übergeben werden sollen. Den Kaufpreis für Samira zahlt B sofort in bar an G, den Kaufpreis für Hektor soll B erst am 22.10.2012 in den Geschäftsräumen der GmbH in Friedberg bezahlen.

Bereits am 10.9.2012 ist B mit dem Arzt Auer (A), der selbst zwei Pferde auf seinem Hof in Gießen hält, übereingekommen, ihm – dem A – einen gebrauchten Pferdetransporter zu einem Kaufpreis von 15.000 € und gebrauchte Reiterausrüstung zu 3.000 € zu verkaufen. Den Transporter und die Ausrüstung hat A bereits am 29.9.2012 bei B abgeholt, den jeweiligen Kaufpreis aber noch nicht an B gezahlt, da A derzeit einen finanziellen Engpass hat. B schlägt A daher am 12.10. 2012 vor, dass er – A – zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bezüglich des Transporters in Höhe von 15.000 € die Verbindlichkeit des B gegenüber der GmbH aus dem Kauf Hektors in gleicher Höhe übernehmen solle. A zögert zunächst, da er nicht weiß, wie er den Kaufpreis für Hektor auf einen Schlag aufbringen soll. Als B ihm aber – wahrheitswidrig – versichert, dass die 15.000 € in drei monatlichen Raten zu je 5.000 € an die GmbH zu zahlen seien, ist A einverstanden. Da B bei sich in Frankfurt am Main nur Platz für ein Pferd hat, vereinbaren die beiden Pferdeliebhaber hinsichtlich des restlichen Betrags in Höhe von 3.000 €, welchen A dem B schuldet, dass B Hektor ab 1.11.2012 für die Dauer von sechs Monaten bei A auf dessen Hof in Gießen unterstellen kann, wo Hektor auch gefüttert und gepflegt werden soll.

Am 15.10.2012 informieren B und A den G telefonisch, dass sie vereinbart hätten, dass A die Verbindlichkeit des B übernehme und folglich den Kaufpreis für Hektor zahlen werde. G erklärt sich damit einverstanden.

Nach der Übergabe von Hektor und Samira am 20.10. 2012 an B erscheint A am 22.10.2012 in den Geschäftsräumen der GmbH, um die erste Rate zu bezahlen. G weist dies entschieden zurück und besteht auf vollständiger Zahlung der 15.000 €. A ruft daraufhin bei B an und teilt ihm mit, dass er sich nicht mehr an die Vereinbarung, für die Verbindlichkeit des B einzustehen, gebunden fühle, da B ihn belogen habe. Noch bevor Hektor auf dem Hof von A untergestellt wird, brennt der Hof infolge eines Blitzeinschlags am 30.10.2012 komplett nieder.

Kurze Zeit später, am 9.11.2012, bricht bei Samira eine Infektionskrankheit aus, die zu ihrem vollständigen Erlahmen führt, so dass sie eingeschläfert werden muss. B erklärt daraufhin gegenüber G den Rücktritt vom Kaufvertrag. Es ist nicht mehr aufklärbar, ob Samira mit der Krankheit, die eine Inkubationszeit von zwei bis vier Wochen hat, schon bei der Übergabe infiziert gewesen ist. B hatte sich bereits am 4.11.2012 für ein Reitturnier im Dezember 2012 angemeldet, auf dem er mit Samira starten wollte. Die von B entrichtete Startgebühr in Höhe von 300 € wird vom Veranstalter im Falle der Nichtteilnahme nicht erstattet. Als B am 5.1.2013 von der GmbH Rückzahlung des Kaufpreises für Samira und Erstattung der Startgebühr verlangt, erklärt G, er rechne gegen den angeblichen Anspruch auf Erstattung der Startgebühr mit einem Anspruch der GmbH gegen B in Höhe von 400 € auf, der sich – was zutrifft – aus der entgeltlichen Überlassung eines Sattels von April bis einschließlich Juli 2009 ergebe.

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# Lösungsvorschlag

Lösung Frage 1

Die GmbH könnte gegen A einen Anspruch auf Zahlung von 15.000 € gem. §§ 433 Abs. 2, 415 Abs. 1 BGB haben.

Dazu müsste zwischen der GmbH und B ein Kaufvertrag zustande gekommen sein und A müsste die Schuld des B übernommen haben.

I. Kaufvertrag zwischen der GmbH und B

G, der gem. §§ 164 BGB, 35 Abs. 1 S. 1 GmbHG als organschaftlicher Vertreter der GmbH aufgetreten ist, und B haben sich am 10.10.2012 über den Kauf des Turnierpferds Hektor zu einem Preis von 15.000 € geeinigt, so dass ein Kaufvertrag über Hektor zwischen der GmbH und B geschlossen worden ist.

II. Schuldübernahme durch A

Um A in Anspruch nehmen zu können, müsste eine wirksame Schuldübernahme durch diesen erfolgt sein. Nach § 415 Abs. 1 BGB kann eine Schuldübernahme dadurch erfolgen, dass der Altschuldner mit dem Neuschuldner eine Schuldübernahme vereinbart. Nach einer Mitteilung gegenüber dem Gläubiger muss dieser die Schuldübernahme genehmigen, damit sie wirksam ist.

1. Übernahmevertrag zwischen B und A

A und B haben sich am 12.10.2012 dahingehend geeinigt, dass A die Verbindlichkeit des B gegenüber der GmbH in Höhe von 15.000 € übernimmt. Um festzustellen, ob darin eine Schuldübernahme liegt, muss diese gegenüber der bloßen Erfüllungsübernahme und der Vertragsübernahme abgegrenzt werden. Bei der Erfüllungsübernahme verpflichtet sich ein Dritter gegenüber dem Schuldner, dessen Schuld gegenüber dem Gläubiger zu erfüllen.1 Der Gläubiger behält dabei seinen Anspruch gegen den Schuldner und kann nichts von dem Dritten fordern. Bei der Vertragsübernahme tritt der Dritte in die Rechtsstellung der bisherigen Vertragspartei ein, so dass der Dritte alle Rechte und Pflichten aus dem Vertrag übernimmt.2 Was die Parteien im konkreten Fall gewollt haben, ist durch Auslegung der Vereinbarung gem. §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. B und A haben sich dahingehend geeinigt, dass A die Pflicht des B gegenüber der GmbH, den Kaufpreis für Hektor zu bezahlen, erfüllt. B sollte gegenüber der GmbH aber nicht weiterhin Schuldner sein, sondern vielmehr sollte A in diese Stellung eintreten. Somit lag keine bloße Erfüllungsübernahme vor. A sollte auch nicht in die Rechte aus dem Kaufvertrag mit der GmbH eintreten, sodass auch eine Vertragsübernahme nicht dem Willen der Parteien entsprach. Damit haben B und A eine Schuldübernahme durch A gem. § 415 Abs. 1 S. 1 BGB vereinbart.

2. Mitteilung gegenüber der GmbH

Am 15.10.2012 haben B und A dem G die Übernahme mitgeteilt.

3. Genehmigung der GmbH

G hat sich damit einverstanden erklärt und somit als organschaftlicher Vertreter der GmbH die Genehmigung im Sinne des § 415 Abs. 1 S. 2 BGB erteilt.

4. Nichtigkeit infolge Anfechtung

Allerdings könnte die Schuldübernahme gem. § 142 Abs. 1 BGB mit Wirkung ex tunc nichtig sein, wenn A seine Willenserklärung wirksam angefochten hätte.

a) Anfechtungsgrund

Zunächst müsste ein Anfechtungsgrund vorliegen. In Betracht kommt eine Anfechtung nach § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB wegen arglistiger Täuschung durch B.

aa) Arglistige Täuschung

Dazu müsste B den A arglistig getäuscht haben. B hat dem A wahrheitswidrig erzählt, die Kaufpreisforderung der GmbH sei in drei monatlichen Raten zu je 5.000 € zu erfüllen, obwohl die Schuld am 22.10.2011 in voller Höhe zu begleichen war. B hat A daher unrichtige Tatsachen vorgespiegelt und ihn somit getäuscht. B handelte insoweit auch arglistig, da er wusste, dass seine Angaben gegenüber A nicht der Wahrheit entsprachen. A wollte die Schuld des B wegen seines finanziellen Engpasses nur aufgrund der Tilgungsmöglichkeit in Raten übernehmen, sodass die Täuschung des B auch kausal für die Abgabe der Willenserklärung des A auf Abschluss des Übernahmevertrags war.

bb) Einordnung der Person des Täuschenden

Fraglich ist aber, ob im vorliegenden Fall die Einschränkung des § 123 Abs. 2 S. 1 BGB Anwendung findet. Danach ist bei einer Täuschung durch einen Dritten die Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abgegeben worden ist, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste, also infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (vgl. § 122 Abs. 2 BGB). Während die Schuldübernahme nach § 414 BGB durch einen Vertrag zwischen Gläubiger und Neuschuldner ohne Beteiligung des Altschuldners erfolgt, so dass der Altschuldner Dritter im Sinne des § 123 Abs. 2 S. 1 BGB ist, werden bei der Schuldübernahme nach § 415 Abs. 1 BGB, an welcher der Gläubiger, der Neuschuldner und der Altschuldner beteiligt sind, verschiedene Ansichten zur dogmatischen Konstruktion vertreten:

(1) Vertragstheorie

Nach einer Auffassung kommt die Schuldübernahme gem. § 415 Abs. 1 BGB in der Weise zustande, dass die Mitteilung an den Gläubiger ein Vertragsangebot des Neuschuldners zur Schuldübernahme darstellt und dieses durch die Genehmigung angenommen wird. Die Vereinbarung zwischen Altschuldner und Neuschuldner begründe nur die Verpflichtung des Neuschuldners zum Abschluss des Schuldübernahmevertrags mit dem Gläubiger.

Folgt man dieser Ansicht so ist der Gläubiger durch seine Annahme in Form der Genehmigung selbst Partei des Schuldübernahmevertrags. Der täuschende Altschuldner hingegen hat die Stellung eines Dritten im Sinne des § 123 Abs. 2 S. 1 BGB, so dass eine Anfechtung durch den Neuschuldner nur in Betracht kommt, wenn der Gläubiger die Anfechtung kannte oder kennen musste.

Da im vorliegenden Fall G, dessen Kenntnis und Kennenmüssen der GmbH nach § 166 Abs. 1 BGB zugerechnet wird,5 weder die Täuschung des B kannte noch hätte kennen müssen, wären die Voraussetzungen des § 123 Abs. 2 S. 1 BGB nicht erfüllt und A hätte seine Willenserklärung nicht wirksam anfechten können.

(2) Verfügungstheorie

Nach herrschender Meinung stellt die Schuldübernahme nach § 415 Abs. 1 BGB eine Verfügung über die Forderung des Gläubigers durch den Altschuldner als Nichtberechtigten dar. Durch die Genehmigung des Gläubigers werde die Verfügung nach § 185 Abs. 2 S. 1 Var. 1 BGB wirksam.

Dieser Ansicht folgend bestünde nur ein Vertrag zwischen Alt- und Neuschuldner. Der täuschende Altschuldner wäre damit kein Dritter im Sinne des § 123 Abs. 2 S. 1 BGB, sondern selbst Vertragspartei, so dass die Anfechtung allein auf § 123 Abs. 1 BGB gestützt werden könnte und es nicht auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen des Gläubigers ankäme. Eine Anfechtung wäre im vorliegenden Fall danach möglich.

(3) Ergebniskorrektur der herrschenden Lehre

Um den Gläubiger vor Anfechtungen zu schützen, nimmt die herrschende Lehre jedoch eine Ergebniskorrektur vor. Sie lässt eine Anfechtung nicht zu, wenn der Gläubiger die Täuschung weder kannte noch kennen musste. Argumentiert wird damit, dass die Rechtsfolgen im Fall der Schuldübernahme gem. § 414 BGB und im Fall des § 415 Abs. 1 BGB nicht auseinanderfallen dürften. Konstruktiv behelfen sich die Stimmen in der Literatur verschiedener Möglichkeiten. Teilweise werden § 123 Abs. 2 S. 2 BGB oder § 123 Abs. 2 S. 1 BGB entsprechend angewendet, andere ziehen die Wertung des § 417 Abs. 2 BGB heran.

Im vorliegenden Fall wäre nach dieser Ansicht zwar nur ein Vertrag zwischen B und A zustande gekommen, aus Gläubigerschutzgesichtspunkten könnte A seine Willenserklärung aber dennoch nicht anfechten, da G die Täuschung weder kannte noch kennen musste.

(4) Stellungnahme

Die Angebotstheorie überzeugt nicht. Sie beachtet nämlich nicht den konstruktiven Unterschied einer Schuldübernahme gem. § 415 Abs. 1 BGB zu einer solchen gem. § 414 BGB, an der nur Gläubiger und Neuschuldner beteiligt sind. Die Gesetzessystematik legt nahe, dass die Schuldübernahme unter Beteiligung nur des Gläubigers und des Neuschuldners anders erfolgt als eine solche zwischen Altschuldner und Neuschuldner, an der der Gläubiger mitwirkt. Auch der Wortlaut des § 415 Abs. 1 BGB spricht für die Verfügungstheorie. In den Gesetzesmotiven finden sich ebenfalls Hinweise, die diese Ansicht stützen.8

Schließt man sich der Verfügungstheorie an, so ist aber noch zu klären, ob man der herrschenden Lehre folgt und die Anfechtungsmöglichkeit nach § 123 Abs. 1 BGB nur in dem Fall zulässt, in dem der Gläubiger die Täuschung kannte oder kennen musste. Allein das Argument, die konstruktive Unterscheidung zwischen einer Schuldübernahme nach § 414 BGB und § 415 BGB rechtfertige kein anderes Ergebnis aus Sicht des Gläubigers, überzeugt nicht. Für den Gläubiger besteht gerade die Möglichkeit, die Genehmigung der Schuldübernahme zu verweigern und mit dem Neuschuldner seinerseits ohne Beteiligung des Altschuldners eine Schuldübernahme gem. § 414 BGB zu vereinbaren, um in den Genuss des Schutzes aus § 123 Abs. 2 S. 1 BGB bei einer arglistigen Täuschung durch den Altschuldner zu kommen.9 Auch ist der vom Altschuldner getäuschte Neuschuldner schutzwürdiger als der Gläubiger, wie sich der Wertung des § 123 Abs. 2 BGB entnehmen lässt.10

Danach kann im vorliegenden Fall A seine Willenserklärung auf Abschluss des Übernahmevertrages anfechten, da sich die Anfechtung nur nach § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB richtet, dessen Voraussetzungen erfüllt sind (a.A. gut vertretbar).

b) Anfechtungserklärung

A müsste die Anfechtung gegenüber dem richtigen Anfechtungsgegner erklärt haben. Vorliegend hat A gegenüber B erklärt, dass er sich nicht mehr an die Vereinbarung, die Schuld des B zu übernehmen, gebunden fühle. In dieser Erklärung lässt sich der Wille des A erkennen, seine Erklärung anzufechten. Das Wort „Anfechtung“ braucht nicht genannt zu werden.11 Gem. § 143 Abs. 1, 2 BGB hat die Anfechtung bei einem Vertrag gegenüber dem anderen Teil zu erfolgen. Nach der herrschenden Verfügungstheorie kommt der Schuldübernahmevertrag gem. § 415 Abs. 1 BGB zwischen Alt- und Neuschuldner zustande, so dass der Altschuldner richtiger Anfechtungsgegner ist.13 Hier hat A die Erklärung auch gegenüber B, und damit gegenüber dem richtigen Anfechtungsgegner abgegeben.

c) Anfechtungsfrist

A hat die Anfechtung unmittelbar nach Entdeckung der Täuschung und damit innerhalb der Frist von einem Jahr gem. § 124 BGB erklärt.

d) Zwischenergebnis

Durch die Anfechtung des A ist seine Willenserklärung auf Abschluss des Übernahmevertrags mit Wirkung ex tunc nichtig, so dass er die Schuld des B aus dem Kaufvertrag über Hektor nicht wirksam übernommen hat.

III. Ergebnis

Die GmbH kann von A nicht Zahlung von 15.000 € gem. §§ 433 Abs. 2, 415 Abs. 1 BGB verlangen.

Zur Vertiefung

Schmitt-Kästner, ZJS 2013, S. 700.

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