Schwerpunkt · ~300 Min.

Übungshausarbeit: Kaufst Du noch oder streitest Du schon?

ZJS 2018, S. 1185

§ 284 BGB§ 133 BGB§ 145 BGB§ 276 BGB§ 281 BGB§ 323 BGB

Sachverhalt

K, Inhaberin eines Ladengeschäfts für Einrichtungsgegenstände, entdeckt am Donnerstag, den 2.5.2013, auf der Website des von V betriebenen online-Shops „V-Interieur“, ein Angebot von Designer-Stühlen, Modell D9, zum vergleichsweise sehr günstigen Preis von 1.000 € je Stuhl. Außerdem wird eine originale Empire-Kommode (ein Einzelstück), zum Preis von 2.000 € angeboten. K bestellt daraufhin bei V jeweils per online-Bestellformular zehn solche Stühle sowie die Kommode und überweist den Kaufpreis sofort. Sie möchte die Stühle weiterveräußern und die Kommode für ihr Zuhause erwerben. Kurze Zeit später findet K in ihrer E-Mailbox eine „Auftragsbestätigung“, in der V die Bestellung bestätigt und Lieferung am Donnerstag, den 23.5.2013, ankündigt. Daraufhin ruft K die A an, für die sie schon mehrfach Einrichtungsgegenstände besorgt hat und von der sie weiß, dass sie an D9-Stühlen interessiert ist. Sie bietet der A zehn D9-Stühle zum „Sonderpreis“ von 1.200 € je Stuhl an. Marktüblich gegenüber Endverbrauchern sind mindestens 1.300 €. A akzeptiert freudig, besteht aber auf Lieferung bis zum 30.5.2013, wobei sie K wissen lässt, dass sie am 31.5. ihren Geburtstag feiern und den Gästen die neuen Stühle präsentieren wolle. Außerdem lässt K bei einem Schreiner zum Preis von 3.000 € einen Bücheraufsatz für die erwartete Kommode nach Maß anfertigen und kauft einen zusätzlichen für diese Kommode passenden Griff für 200 €. Am 23.5.2013 wartet K noch immer vergeblich auf die Lieferung. Sie ruft beim Kundenservice von „V-Interieur“ an und erhält dort von der zuständigen Mitarbeiterin (M) die Information, eine Bestellung der K sei im System nicht vorhanden. K sendet daraufhin an M per E-Mail die am 2.5.2013 erhaltene „Auftragsbestätigung“ und fordert nachdrücklich „unverzügliche Lieferung“. M antwortet ihr, sie werde den Vorgang prüfen und K möge sich noch etwas gedulden. Am 27.5.2013 moniert K per E-Mail, dass bitte „unverzüglich geliefert“ werden möge, erhält aber wieder nur die Information, sie solle sich bitte noch etwas gedulden. Um A nicht zu verärgern, bestellt K daraufhin am 29.5.2013 bei D zehn D9-Stühle zum marktüblichen Einkaufspreis von 1.200 € je Stuhl und liefert diese pünktlich an A aus. Anfang Juni 2013 meldet sich endlich M per E-Mail und erklärt, aufgrund eines Fehlers im System sei die Bestellung der K irrtümlich verloren gegangen. Man habe diese nun wieder gefunden und könne die zehn D9-Stühle am Folgetag ausliefern. Die Kommode habe man dagegen bereits einem Stammkunden versprochen, diese könne daher leider nicht mehr geliefert werden, der Kaufpreis sei bereits zurücküberwiesen. K erklärt sich sofort per E-Mail bereit, die Stühle entgegenzunehmen. Außerdem verlangt sie „Schadensersatz“ in Höhe von 5.200 €. Diesen begründet sie wie folgt: Erstens seien ihr durch den Einkauf bei D Mehrkosten im Umfang von 2.000 € entstanden. Außerdem habe sie für den Bücheraufsatz und den Griff 3.200 € aufgewendet und könne beides – was zutrifft – nicht anderweitig verwenden. Am nächsten Tag werden zwar die zehn D9-Stühle an K geliefert und die Rücküberweisung des Kaufpreises für die Kommode geht auf dem Konto der K ein, K erhält aber keine Antwort auf ihre E-Mail. Die Angelegenheit gerät daraufhin bei der vielbeschäftigten K in Vergessenheit. Im Dezember 2016 hat K aber in einer anderen Angelegenheit wieder mit „V-Interieur“ zu tun, erinnert sich an die alte Sache und beschließt, diese weiterzuverfolgen. Sie schreibt Mitte Dezember 2016 erneut eine E-Mail an M, in der sie den alten Vorgang ins Gedächtnis ruft und ihr Schadensersatzverlangen wiederholt. Noch im Dezember 2016 erhält K eine E-Mail von M, in der eine nähere Prüfung der Berechtigung der erhobenen Forderungen zugesagt wird, wobei M darauf hinweist, dass dies ein bis zwei Monate dauern könne. Ende Februar 2017 erhält K eine E-Mail mit dem Vorschlag, dass V zur Abgeltung sämtlicher wechselseitigen Ansprüche 500 € an K zahlt. Mitte März 2017 lehnt K diesen Vorschlag per E-Mail ab und schlägt ihrerseits vor, dass V ihr zur umfassenden Erledigung der Angelegenheit 2.000 € zahlt. Nachdem K darauf keine Antwort mehr erhält, möchte sie im Mai 2017 wissen, ob sie von V Zahlung von 5.200 € verlangen kann. V ist der Auffassung, der von K geforderte Betrag sei jedenfalls viel zu hoch. Außerdem komme K mit ihrer Geltendmachung „viel zu spät“.

Fallfrage

Wie ist die Rechtslage?

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# Lösungsvorschlag

I. Anspruch von K gegen V gem. §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB (Stühle)

K könnte gegen V einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 2.000 € gem. §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB haben. Voraussetzung hierfür wäre, dass zwischen K und V ein Schuldverhältnis besteht, dass V durch die Verzögerung der Leistung eine Pflicht verletzt hat, dass K die V gemahnt hat, dass V die Pflichtverletzung zu vertreten hat und dass der K ein ersatzfähiger Schaden entstanden ist.

1. Schuldverhältnis

Zwischen K und V bestünde ein wirksames Schuldverhältnis, wenn sie einen wirksamen Kaufvertrag geschlossen hätten. Voraussetzung für das Vorliegen eines Kaufvertrags sind zwei übereinstimmende Willenserklärungen, namentlich Angebot und Annahme.

a) Angebot

In dem „Angebot“ auf der Internetseite von V liegt kein rechtsverbindliches Angebot im Sinne des § 145 BGB, sondern lediglich eine invitatio ad offerendum. Da sich der Betreiber einer Webseite nämlich zum einen hinsichtlich des Vertragspartners noch nicht festlegen und zum anderen aufgrund einer möglichen Haftung nach §§ 280 Abs. 2 und 3, 283 BGB bzw. § 311a Abs. 2 BGB keine Kaufverträge abschließen will, die vom tatsächlichen Warenbestand nicht mehr gedeckt sind, kann nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht auf das Vorliegen eines Rechtsbindungswillens geschlossen werden. Mit der Bestellung der Stühle per Online-Formular hat K dagegen ein Angebot abgegeben.

b) Annahme

In der Auftragsbestätigung vom 2.5.2013 könnte eine wirksame Annahme von V liegen. Problematisch ist insoweit, dass eine solche Bestätigung unmittelbar nach Vertragsschluss auch lediglich eine für Unternehmer ohnehin verpflichtende Bestätigung nach § 312i Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BGB und somit eine reine Wissenserklärung darstellen kann. Andererseits kann eine solche Bestätigung auch mit einer Annahmeerklärung verbunden werden.1 Ob lediglich der Auftrag bestätigt oder aber darüber hinaus eine Annahmeerklärung vorliegt, ist deshalb nach den allgemeinen Regeln der §§ 133, 157 BGB zu beurteilen. Maßgeblich ist insoweit, ob sich aus der Erklärung des Unternehmers ein über die bloße Eingangsinformation hinausgehender konstitutiver Bindungswille ergibt. Die Rechtsprechung ist insoweit nicht einheitlich. Während die Formulierung „Vielen Dank für Ihre E-Mail. Wir werden Ihren Auftrag umgehend bearbeiten“ lediglich als Eingangsbestätigung ausgelegt wurde, wurde die Äußerung „[…] Ihr Auftrag wird jetzt unter der Kundennummer […] von unserer Versandabteilung bearbeitet […]. Wir bedanken uns für Ihren Auftrag […]“ als Annahmeerklärung qualifiziert.3 Entscheidend ist vorliegend jedoch, dass sich V gerade nicht auf die Information des Bestellungseingangs und weitergehende Höflichkeitsfloskeln beschränkt, sondern ganz konkret Lieferung für den 23.5.2013 angekündigt hat. Aus dieser Ankündigung musste und durfte K nach §§ 133, 157 BGB schließen, dass V auch das Zustandekommen des Kaufvertrags erklären wollte. Auch eine Annahme liegt deshalb vor. Damit liegt ein Schuldverhältnis in Form eines Kaufvertrags vor.

2. Pflichtverletzung in Form der Leistungsverzögerung

V müsste trotz Fälligkeit nicht geleistet haben. Sofern keine abweichende Vereinbarung vorliegt, ist die Leistung gem. § 271 Abs. 1 Alt. 1 BGB sofort fällig. Fraglich könnte allenfalls sein, ob sich die Fälligkeit durch die Ankündigung der V, am 23.5.2013 zu leisten, auf eben diesen Tag verschoben hat. Allerdings liegt hierin lediglich eine einseitige Erklärung von V und keine Vereinbarung im Sinne des § 271 Abs. 1 Alt. 1 BGB. Auch aus der Tatsache, dass V auch nach dem Empfängerhorizont der K Zeit für die Lieferung benötigen würde, folgt für die Fälligkeit nichts anderes – V entsteht hierdurch schon deshalb kein Rechtsnachteil, weil sie vor Ablauf eines angemessenen Zeitraums aufgrund § 286 Abs. 4 BGB nicht in Verzug geriete. Der Anspruch der K nach § 433 Abs. 1 S. 1 BGB war deshalb am 2.5.2013 fällig, V hat durch die Nichtlieferung eine Pflicht verletzt.

3. Mahnung

K müsste V gemahnt haben. Unter einer Mahnung ist die unmissverständliche Leistungsaufforderung an den Schuldner zu verstehen. K hat am 23.5.2013 eine E-Mail an M geschrieben mit der nachdrücklichen Forderung nach unverzüglicher Lieferung – hierin liegt eine unmissverständliche Leistungsaufforderung. Zwar hat K die Mail lediglich an M geschrieben – M war jedoch die zuständige Mitarbeiterin, sodass der Empfang der Mail der V nach § 164 Abs. 3 BGB zugerechnet wird.

4. Vertretenmüssen

Nach § 276 BGB hat der Schuldner grundsätzlich Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Dass die Bestellung der K möglicherweise im System von V zwischenzeitlich „verlorengegangen“ war, beruht auf einer Missachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Denn danach hat V ihr Bestellsystem so zu organisieren, dass keine geschlossenen Verträge verloren gehen oder sonst unauffindbar werden. Indem sie diesen Anforderungen nicht nachkam, handelte sie nach § 276 Abs. 1 und 2 BGB fahrlässig, wobei sie für ein Verschulden der von ihr eingesetzten Mitarbeiterinnen ggf. nach § 278 S. 1 Alt. 2 BGB einzustehen hat. V hat die Nichtleistung deshalb auch zu vertreten.

5. Schaden

Fraglich ist jedoch, ob der K ein Schaden entstanden ist, der nach §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB ersatzfähig ist. Voraussetzung hierfür wäre, dass es sich um Schadensersatz neben der Leistung handelt und dass sich nach § 249 Abs. 1 BGB das Vorliegen eines Schadens ergibt.

K hat den Deckungskauf vorliegend zwar nach Fristablauf, aber vor ihrem Schadensersatzverlangen vorgenommen. Während über die Einordnung des Deckungskaufes nach dem Zeitpunkt des § 281 Abs. 4 BGB als Schadensersatz statt der Leistung weitgehend Einigkeit besteht, ist die Einordnung des Schadens beim Deckungskauf vor dem Schadensersatzverlangen umstritten.

a) Phänomenologische Abgrenzung der Schadensarten

Nach teilweise vertretener Auffassung soll die Abgrenzung zwischen Schadensersatz statt und neben der Leistung phänomenologisch nach dem Interesse des Gläubigers erfolgen.4 Sofern der Schaden „an die Stelle“ der ursprünglich geschuldeten Leistung tritt, soll es sich um Schadensersatz statt, andernfalls um Schadensersatz neben der Leistung handeln. Nach dieser Auffassung wäre ein „echter Deckungskauf“ zwar als Schadensersatz statt der Leistung einzuordnen. Ein ersatzfähiger Schaden würde auch nach dieser Auffassung im vorliegenden Fall jedoch deshalb nicht vorliegen, weil V die Leistung nachgeholt und an K geliefert hat. Eine Kumulation von Primäranspruch und Schadensersatz statt der Leistung soll gerade nicht möglich sein, weil der Schadensersatz statt der Leistung nur an die Stelle des Primäranspruchs treten kann.5

b) Zeitliche Abgrenzung der Schadensarten

Die Gegenauffassung grenzt die Schadensarten dagegen zeitlich, ausgehend von § 281 Abs. 4 BGB und dem Sinn und Zweck der Fristsetzung, ab. Als Schaden statt der Leistung ist hiernach der Schaden anzusehen, der durch eine hypothetische Leistung im letztmöglichen Zeitpunkt noch hätte abgewendet werden können. Sofern der Schaden dagegen zu diesem Zeitpunkt endgültig entstanden ist, handelt es sich um einen Schaden neben der Leistung.6

c) Stellungnahme

Gegen eine phänomenologische Abgrenzung der Schadensarten spricht zwar, dass schon der Begriff eine hinreichende Trennschärfe vermissen lässt und anders als die zeitliche Abgrenzungsformel nicht unmittelbar eine Stütze im Gesetz findet.7 Letztlich kann eine Entscheidung zwischen beiden Ansätzen jedoch dann offen bleiben, wenn auch nach der zeitlichen Abgrenzungsformel kein Schaden vorliegt – denn in diesem Fall liegt im Ergebnis nach keiner Ansicht ein ersatzfähiger Schaden vor.

Gem. § 249 Abs. 1 BGB ist der Gläubiger so zu stellen, wie er stünde, wenn der zum Ersatz berechtigende Umstand nicht eingetreten wäre. Erforderlich ist also ein Vergleich der Vermögenslagen mit und hypothetisch ohne Vorliegen der Pflichtverletzung durch den Schuldner. Hätte V die Stühle rechtzeitig geliefert, so hätte K zwar den Deckungskauf nicht vornehmen müssen. Denn für den Deckungskauf hat K pro Stuhl 1.200 € aufwenden und damit insgesamt Aufwendungen in Höhe von 12.000 € tätigen müssen. Zu berücksichtigen ist aber, dass die von K aufgewendeten 1.200 € pro Stuhl als Einkaufspreis für die Stühle marktüblich waren und diese sogar einen noch höheren Weiterverkaufswert hatten. K hat also im Zeitpunkt des Deckungskaufs noch keinen Schaden erlitten, da sie pro Stuhl zwar 1.200 € ausgegeben, aber auch jeweils Eigentum an einem Stuhl mit dem Marktwert von mindestens 1.200 € erlangt hat. Ein Schaden wäre für K nur dann entstanden, wenn V endgültig nicht geliefert hätte. Denn in diesem Fall hätte sie zwar die 1.000 € Kaufpreis pro Stuhl nicht zahlen müssen, da dieser Kaufpreis aber hinter dem Wert der Stühle zurückblieb wäre ihr ein Gewinn in Höhe von mindestens 200 € pro Stuhl und damit insgesamt ein Gewinn von 2.000 € entgangen. Allerdings hat V vorliegend die Leistung nachgeholt und durch die Nachholung ist der soeben berechnete Gewinn auch tatsächlich in das Vermögen der K geflossen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Marktwert der Stühle zwischenzeitlich gesunken und K so ein Schaden in Höhe des gesunkenen Marktwerts entstanden wäre.

K hat somit keinen ersatzfähigen Schaden erlitten. Ein Anspruch nach §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB scheidet somit aus.

II. §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB (Stühle)

Auch ein Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB besteht mangels Vorliegen eines ersatzfähigen Schadens nicht. Wendet man die zeitliche Abgrenzungsformel an, so liegt schon deshalb kein Schadensersatz statt der Leistung vor, weil zum Zeitpunkt des Deckungskaufs der Anspruch nach § 433 Abs. 1 S. 1 BGB bestand und der Schaden (möglicher entgangener Gewinn aus dem Kaufvertrag) deshalb durch die Leistung noch abgewendet werden konnte. Doch auch nach der phänomenologischen Auffassung, die einen Deckungskauf prinzipiell als Schadensersatz statt der Leistung einordnet, läge aufgrund der Nachholung der Leistung kein ersatzfähiger Schaden vor.

III. §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB (Kommode und Griff)

K könnte gegen V einen Anspruch auf Ersatz der für die Beschaffung des Bücheraufsatzes und des Griffs getätigten Aufwendungen in Höhe von 3.200 € gem. §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB haben. Ein solcher Anspruch würde jedoch ausscheiden, wenn kein ersatzfähiger Schaden bestünde. Gem. § 249 Abs. 1 BGB kann K nur verlangen, so gestellt zu werden, wie sie bei rechtzeitiger Lieferung der Kommode stünde. Doch auch bei rechtzeitiger Lieferung der Kommode hätte sie die 3.200 € für Bücheraufsatz und Griff aufgewendet. Ein Schaden ließe sich allenfalls dann bejahen, wenn man annähme, dass die aufgewendeten 3.200 € im Falle der Lieferung der Kommode in dieser Höhe rentabel gewesen wären. Diese von der Rechtsprechung entwickelte „Rentabilitätsvermutung“ lässt sich allerdings im vorliegenden Fall nicht anwenden, da die Kommode zum privaten Gebrauch bestimmt war und es sich bei beiden Anschaffungen deshalb nicht um kommerzielle, sondern um ideelle Aufwendungen handelt, die sich unter keinen Umständen finanziell hätte rentieren können und sollen.

Ein Anspruch nach §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB besteht deshalb nicht.

IV. § 284 BGB (Kommode und Griff)

Ein Anspruch des K gegen V auf Ersatz der 3.200 € könnte sich aber aus § 284 BGB ergeben. Danach kann der Gläubiger anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte.

1. Voraussetzungen des Schadensersatzes statt der Leistung Aus der Formulierung „anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung“ ergibt sich, dass die Voraussetzungen eines solchen Schadensersatzanspruchs vorliegen müssen. Zu prüfen ist also, ob die Voraussetzungen von §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB vorliegen: Zwischen den Parteien müsste ein Schuldverhältnis bestehen, V müsste trotz Fälligkeit nicht geleistet und somit eine Pflicht verletzt haben, K müsste erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt und V die Nichtleistung zu vertreten haben.

a) Schuldverhältnis

In dem zwischen K und V geschlossenen Kaufvertrag liegt ein Schuldverhältnis.

b) Pflichtverletzung in Form der Nichtleistung trotz Fälligkeit

V hat – ebenso zunächst die Stühle – die Kommode trotz Fälligkeit nicht geliefert und somit eine Pflicht verletzt.

c) Erfolgloser Fristablauf

Fraglich ist, ob K der V erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat.

aa) Keine Entbehrlichkeit der Frist nach § 281 Abs. 2 Alt. 1 BGB

Dies könnte dann offen bleiben, wenn die Fristsetzung nach § 281 Abs. 2 Alt. 1 BGB entbehrlich gewesen wäre. Voraussetzung hierfür wäre jedoch, dass V die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert hätte. Zwar hat V der K mitgeteilt, dass die Kommode bereits einem Stammkunden versprochen wurde und man diese deshalb nicht mehr liefern könne. Erforderlich für das Vorliegen einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung ist jedoch, dass die betreffende Äußerung als das „letzte Wort“ des Schuldners anzusehen ist – die bloße Leistungsverweigerung oder die Behauptung von Leistungshindernissen reicht insoweit nicht aus. Zwar hat V die Lieferung der Kommode verweigert, es bestanden aus der Sicht von K jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Verweigerung eine endgültige war. Vielmehr war nach dem Wortlaut der Äußerung von V durchaus noch Raum für K, etwa auf die Bindungswirkung des Vertrages hinzuweisen und auf Lieferung zu bestehen.

Die Frist ist daher nicht nach § 281 Abs. 2 Alt. 1 BGB entbehrlich.

bb) Wirksame Fristsetzung

Zwar hat K sowohl in der E-Mail vom 23.5. als auch in der Mail vom 27.5.2017 um „unverzügliche Lieferung“ gebeten. Ob hierin eine wirksame Fristsetzung liegt, ist deshalb zweifelhaft, weil nach dem allgemeinen Sprachgebrauch unter dem Begriff „Frist“ ein Zeitraum mit einem konkreten Endtermin zu verstehen sein könnte.

Sinn und Zweck der Fristsetzung nach § 281 Abs. 1 BGB ist es jedoch, dem ohnehin schon vertragsbrüchigen Schuldner eine zweite und letzte Gelegenheit zur Leistung zu geben – und diesem Zweck wird auch ein Verlangen ohne Endtermin jedenfalls dann gerecht, wenn der Gläubiger dem Schuldner unmissverständlich zu verstehen gibt, dass ihm für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung nur ein begrenzter Zeitraum zur Verfügung steht.8 Andernfalls könnte auch der Gläubiger, der den Schuldner zwar ohne Endtermin, aber doch mehrfach nachdrücklich zur Leistung aufgefordert hat, keinen Schadensersatz verlangen. Für diese Sichtweise spricht auch, dass der Begriff der Frist in § 281 BGB und § 323 BGB in gleicher Weise interpretiert wird und dass es deshalb – verlangte man für das Vorliegen einer Frist einen konkreten Endtermin – zu einer gespaltenen Auslegung kommen müsste. Denn beim Verbrauchsgüterkauf wäre beim mangelbedingten Rücktritt des Verbrauchers das Erfordernis eines konkreten Endtermins europarechtswidrig, da Art. 3 Abs. 5 2. Spiegelstrich der Richtlinie 1999/44/EG lediglich objektiv den Ablauf einer angemessenen Frist, nicht aber das Setzen der Frist durch den Verbraucher verlangt.

Zum Zeitpunkt der Fristsetzung(en) durch K hätte V auch noch ausreichend Zeit gehabt, nach der Bestellung im System zu suchen und die Kommode auszuliefern. Der erfolglose Ablauf einer angemessenen Frist liegt deshalb vor.

d) Vertretenmüssen

V hat die Nichtleistung gem. §§ 280 Abs. 1 S. 2, 276 Abs. 1 und 2 BGB aus den gleichen Gründen zu vertreten wie die vorläufige Nichtlieferung der Stühle.

Die Voraussetzungen des Schadensersatzes statt der Leistung nach §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB sind somit gegeben.

2. Vorliegen von Aufwendungen

Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer, die der Gläubiger im Hinblick auf den Erhalt der Leistung gemacht hat. Da V Bücheraufsatz und Griff speziell für die Kommode gekauft hat, handelt es sich um freiwillige Vermögensopfer, welche sie im Hinblick auf den Erhalt der Kommode getätigt hat. Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB liegen somit vor.

3. „Billigerweise machen durfte“

Fraglich ist allerdings, ob es sich auch um Aufwendungen handelt, die K „billigerweise machen durfte“. Durch dieses Erfordernis soll der Schuldner vor unübersehbaren Haftungsfolgen bewahrt und den Gläubiger daran hindern, beliebig hohe Kosten auf den Schuldner abzuwälzen. beschränkt werden. Dagegen soll § 284 BGB nicht die Freiheit des Gläubigers beschränken, auch hohe Aufwendungen zu tätigen.9 Eine Grenze ist erst dann erreicht, wenn diese Aufwendungen offensichtlich wirtschaftlich sinnlos sind und völlig außer Verhältnis zur wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit stehen.10 Hinsichtlich des Griffs zum Preis von 200 € ist eine solche Unverhältnismäßigkeit ersichtlich nicht gegeben. Doch auch die 3.000 € für den Bücheraufsatz stehen nicht völlig außer Verhältnis zur wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit. Der Wert des Aufsatzes übersteigt den Wert der Kommode lediglich um 50 %. Es liegt auch ein Kaufvertrag und nicht etwa ein Schenkungsvertrag vor, bei dem hinsichtlich der „erlaubten“ Aufwendungen möglicherweise Einschränkungen geboten wären.11 Es entstehen insoweit für V auch keine unübersehbaren Haftungsfolgen. Dass ein Käufer Aufwendungen in dieser Höhe tätigt, liegt keineswegs außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung. Sowohl hinsichtlich des Aufsatzes als auch hinsichtlich des Griffs liegen somit Aufwendungen vor, die K billigerweise machen durfte. Die Voraussetzungen des Anspruchs nach § 284 BGB sind somit gegeben.

4. Keine Verjährung nach § 214 Abs. 1 BGB

Dem Anspruch nach § 284 BGB dürfte jedoch nicht die Einrede der Verjährung nach § 214 Abs. 1 BGB entgegenstehen. Das wäre der Fall, wenn im Mai 2017 bereits Verjährung eingetreten wäre.

a) Verjährungsfrist

Der Anspruch der K unterliegt gem. § 195 BGB der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Gem. § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat. Der Anspruch der K nach § 284 BGB ist im Mai 2013 nach Fristablauf entstanden und K hatte zu diesem Zeitpunkt auch Kenntnis vom Bestehen des Anspruchs. Das fristauslösende Ereignis stellt deshalb das Ende des Jahres 2013 dar. Die Frist begann somit gem. § 187 Abs. 1 BGB am 1.1.2014 um 0:00 Uhr zu laufen und endete gem. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Alt. 2 BGB am 31.12.2016 um 24:00 Uhr. Im Mai 2017 war somit an sich Verjährung eingetreten.

b) Hemmung der Verjährung

Die Verjährung könnte jedoch durch den Mitte Dezember 2016 beginnenden Schriftverkehr zwischen K und V gem. § 203 S. 1 BGB gehemmt worden sein mit der Folge, dass der Zeitraum ab Mitte Dezember gem. § 209 BGB nicht in die Verjährungsfrist einzurechnen wäre. Voraussetzung für eine Hemmung nach § 203 S. 1 BGB ist, dass die Parteien Verhandlungen geführt haben. Hierfür genügt jeder ernsthafte Meinungsaustausch zwischen den Parteien über den Anspruch oder die anspruchsbegründenden Umstände, aufgrund dessen der Gläubiger davon ausgehen kann, sein Begehren werde von der Gegenseite noch nicht endgültig abgelehnt.12 Die Mail von K an M und die Antwort der M, die V nach § 164 Abs. 1 BGB zuzurechnen ist, das Begehren der V werde näher geprüft, erfolgten beide im Dezember 2016, sodass seit diesem Zeitpunkt zwischen K und V Verhandlungen schwebten. Diese wurden durch die folgenden Vergleichsvorschläge auch bis mindestens Mitte März, also bis zum Zeitpunkt der letzten E-Mail von K, fortgesetzt. Da V in der Folge die Fortsetzungen der Verhandlungen weder ausdrücklich noch konkludent im Sinne des § 203 S. 1 a.E. BGB verweigert hat, sind die Verhandlungen auch noch Mitte Mai als schwebend anzusehen. Selbst wenn man hier einen gegenteiligen Standpunkt einnähme, so könnte gem. § 203 S. 2 BGB ein Ende der Hemmung frühestens Mitte Juni 2017 eintreten. Die Verjährung ist deshalb im Mai 2017 noch gehemmt. Dem Anspruch der K steht somit nicht die Einrede der Verjährung nach § 214 Abs. 1 BGB entgegen.

K hat gegen V einen Anspruch auf Aufwendungsersatz in Höhe von 3.200 € gem. § 284 BGB.

Zur Vertiefung

Gsell/Fervers, ZJS 2018, S. 1185.

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