BGH · 2. Zivilsenat
BGH, Beschluss v. 04.06.2024 – II ZB 17/22
II ZB 17/22 · 04.06.2024 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
1. Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung des Anlegerschutzes vom 28. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2630) treffen die Altgesellschafter einer Publikumskommanditgesellschaft Aufklärungspflichten nach § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2 BGB gegenüber dem beitrittswilligen Anleger nur dann, wenn sie entweder selbst den Vertrieb der Beteiligungen an Anleger übernehmen oder in sonstiger Weise für den von einem anderen übernommenen Vertrieb Verantwortung tragen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 24. Oktober 2023 - II ZR 57/21, BGHZ 238, 302). 2. Dies gilt auch dann, wenn der Altgesellschafter zugleich die Stellung eines Treuhandkommanditisten innehat. Aus der zusätzlichen Stellung als Treuhandkommanditist und seiner Funktion bei der Umsetzung des Fondskonzepts allein ergeben sich keine weitergehenden Aufklärungspflichten.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
§ 241 Abs 2 BGB§ 280 Abs 1 BGB§ 311 Abs 2 BGB§ 13 Abs 1 VerkaufsprospektG vom 13.12.1990§ 44 Abs 1 S 1 Nr 2 BörsG vom 13.12.1990
Prüfungsschemata dazu
Begriffe, die hier eine Rolle spielen
SchuldverhältnisHauptleistungspflichtenSchutzpflichtenRelativität der SchuldverhältnisseSchuldverhältnis im engeren SinneSchuldverhältnis im weiteren SinneSchuldHaftungNaturalobligation (Schuld ohne Haftung)SchutzpflichtenPflichtverletzungPositive Forderungsverletzung (pFV)Culpa in contrahendo (c.i.c.)Schutz- und ObhutspflichtverletzungVorvertragliche Sonderverbindung (§ 311 II BGB)Vertrag mit Schutzwirkung für DritteAufklärungspflicht des VerkäufersMinderung durch c.i.c.