BGH · 8. Zivilsenat

BGH, Versäumnisurteil v. 20.09.2023 – VIII ZR 247/22

VIII ZR 247/22 · 20.09.2023 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Beauftragt der Mieter einer Wohnung einen - auf die Einziehung von Ansprüchen gegen Vermieter wegen Verstoßes gegen die Vorschriften über die Begrenzung der Miethöhe (§ 556d ff. BGB) spezialisierten - Inkassodienstleister mit der Geltendmachung solcher Ansprüche, kann die Erstattung der hierdurch entstandenen außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten nicht mit der Begründung versagt werden, dass der Vermieter auf eine Leistungsaufforderung des von dem Mieter zuvor eingeschalteten örtlichen Mietervereins keine Reaktion gezeigt hat.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 241 Abs 1 BGB§ 249 Abs 1 BGB§ 254 Abs 2 S 1 BGB§ 280 Abs 1 BGB§ 311 Abs 2 Nr 1 BGB§ 556d Abs 1 BGB§§ 556dff BGB§ 4 Abs 5 RDGEG vom 12.12.2007

Prüfungsschemata dazu

Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten DritterMitverschuldenSchadensersatz statt der Leistung (Mangel)Schadensersatz statt der Leistung bei UnmöglichkeitVerzögerungsschaden (Schuldnerverzug)Schadensersatz neben der Leistung

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

SchuldverhältnisHauptleistungspflichtenSchutzpflichtenRelativität der SchuldverhältnisseSchuldverhältnis im engeren SinneSchuldverhältnis im weiteren SinneSchuldHaftungNaturalobligation (Schuld ohne Haftung)SchutzpflichtenPflichtverletzungPositive Forderungsverletzung (pFV)Culpa in contrahendo (c.i.c.)Schutz- und ObhutspflichtverletzungVorvertragliche Sonderverbindung (§ 311 II BGB)Vertrag mit Schutzwirkung für DritteAufklärungspflicht des VerkäufersMinderung durch c.i.c.
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