BGH · 9. Zivilsenat
BGH, Urteil v. 15.01.2026 – IX ZR 153/24
IX ZR 153/24 · 15.01.2026 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
1. Eine Anwaltssozietät ist bei einem Ausscheiden eines ihrer anwaltlichen Gesellschafter jedenfalls dann aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung verpflichtet, der vom Mandanten gewünschten Übernahme eines Anwaltsvertrags durch den ausscheidenden Rechtsanwalt zuzustimmen, wenn der Anwaltsvertrag mit der Sozietät einen Einzelauftrag oder einen Auftrag mit beschränktem Gegenstand betrifft, die Sachbearbeitung allein durch den ausscheidenden Rechtsanwalt erfolgt ist, der Mandant sachlich zutreffende Informationen über seine Handlungsmöglichkeiten erhalten hat und keine unlautere Beeinflussung des Mandanten erfolgt ist. 2. Scheidet der sachbearbeitende Rechtsanwalt aus der zunächst beauftragten Anwaltssozietät aus und wird der Anwaltsvertrag wirksam auf diesen Rechtsanwalt als neuen Vertragspartner übertragen, kann der Mandant von der Sozietät die Herausgabe der vollständigen Handakten an diesen verlangen.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
§ 147 AO§ 133 BGB§ 157 BGB§ 164 Abs 1 BGB§ 183 BGB§ 242 BGB§ 305 Abs 1 BGB§ 313 Abs 1 BGB§ 627 Abs 1 BGB§ 667 BGB§ 675 BGB§ 50 BRAO§ 7 Abs 3 PartGG vom 15.07.2013§ 32 RABerufsO§ 256 Abs 1 ZPO
Prüfungsschemata dazu
Begriffe, die hier eine Rolle spielen
Objektiver RechtsbindungswilleFalsa demonstratio non nocetAuslegung nach dem EmpfängerhorizontErgänzende VertragsauslegungFalsa demonstratio non nocetRealofferteEmpfangsvertreter (passive Stellvertretung)StellvertretungBoteOffenkundigkeitsprinzipUnternehmensbezogene WillenserklärungGeschäft für den, den es angehtKollusionMissbrauch der VertretungsmachtHandeln unter fremdem NamenGeschäft für den, den es angehtVertrag mit Schutzwirkung für Dritte (VSD)Drittschadensliquidation (DSL)