Zivilrecht · Definition
Handeln unter fremdem Namen
§ 164 Abs. 1 BGB
Auftreten einer Person unter dem Namen einer anderen Person, ohne zu offenbaren, dass sie im eigenen Namen handelt. Dies ist von der Stellvertretung (Handeln in fremdem Namen) zu unterscheiden; die Rechtsfolgen richten sich danach, ob der Geschäftsgegner auf die Identität der Person oder auf deren Bonität vertraut hat.