Zivilrecht · Definition

Handeln unter fremdem Namen

§ 164 Abs. 1 BGB

Auftreten einer Person unter dem Namen einer anderen Person, ohne zu offenbaren, dass sie im eigenen Namen handelt. Dies ist von der Stellvertretung (Handeln in fremdem Namen) zu unterscheiden; die Rechtsfolgen richten sich danach, ob der Geschäftsgegner auf die Identität der Person oder auf deren Bonität vertraut hat.

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