Zivilrecht · Definition
Geschäft für den, den es angeht
§ 164 BGB
Das Geschäft für den, den es angeht ist eine Ausnahme vom Offenkundigkeitsprinzip: Bei Bargeschäften des täglichen Lebens ist es unerheblich, ob der Handelnde im eigenen oder fremden Namen tätig wird, da dem Vertragspartner die Person des Vertragspartners gleichgültig ist.