Zivilrecht · Definition

Geschäft für den, den es angeht

§ 164 BGB

Das Geschäft für den, den es angeht ist eine Ausnahme vom Offenkundigkeitsprinzip: Bei Bargeschäften des täglichen Lebens ist es unerheblich, ob der Handelnde im eigenen oder fremden Namen tätig wird, da dem Vertragspartner die Person des Vertragspartners gleichgültig ist.

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