Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse · Titel 8 — Dienstvertrag und ähnliche Verträge · Untertitel 1 — Dienstvertrag

§ 627 BGB – Fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung auch ohne die in § 626 bezeichnete Voraussetzung zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen. (2) Der Verpflichtete darf nur in der Art kündigen, dass sich der Dienstberechtigte die Dienste anderweit beschaffen kann, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem Dienstberechtigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

§ 627 BGB in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Klausuren, in denen § 627 BGB drankommt

Grundkurshausarbeit zur Partnervermittlung: „Wo die Liebe hinbellt! · GrundstudiumExamensübungsklausur: „Glücklose Geschäfte · Staatsexamen

Rechtsprechung zu § 627 BGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

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