Abschnitt 3 — Schuldverhältnisse aus Verträgen · Titel 1 — Begründung, Inhalt und Beendigung · Untertitel 3 — Anpassung und Beendigung von Verträgen

§ 313 BGB – Störung der Geschäftsgrundlage

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. (2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen. (3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

§ 313 BGB in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Definitionen zu § 313 BGB

GeschäftsgrundlageWegfall der GeschäftsgrundlageStörung der Geschäftsgrundlage

Klausuren, in denen § 313 BGB drankommt

Trautes Heim, dieses Glück gibt’s nur allein · SchwerpunktFamilie Heininger · SchwerpunktExamensübungsklausur: Die blockierte Stadt und der fehlerhafte Chatbot · StaatsexamenDer praktische Fall: „Geschwisterliebe“ (insbesondere: Entfall der Verjährungshemmung bei irrtumsbedingtem „Nichtverhandeln“ i.R.d. § 203 BGB?) · Schwerpunkt

Rechtsprechung zu § 313 BGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Urteil v. 15.07.2026 – XII ZR 7/241. Im Fall einer Geschäftsschließung, die auf einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie beruht, kommt grundsätzlich ein Anspruc…BGH, Urteil v. 15.01.2026 – IX ZR 153/241. Eine Anwaltssozietät ist bei einem Ausscheiden eines ihrer anwaltlichen Gesellschafter jedenfalls dann aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung…BGH, Urteil v. 24.10.2025 – V ZR 129/24In einer Gemeinschaftsordnung können für den Fall einer Bauzeitüberschreitung bei der Ausübung eines Ausbaurechts Regelungen über Strafzahlungen getro…BGH, Urteil v. 30.04.2025 – IV ZR 126/23Zu den Auswirkungen des Wegfalls der Pflegestufen I bis III gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB XI a.F. und der Einführung der gemäß § 15 SGB XI zu ermitteln…BGH, Urteil v. 22.10.2024 – II ZR 97/231. Bei der rechtlichen Prüfung der Billigkeit sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen. Bei dieser Abwäg…BGH, Urteil v. 08.05.2024 – XII ZR 7/23Zur Anpassung eines Hotelaufnahmevertrages nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage, wenn die Zimmerbuchung aus Anlass des Besuchs eine…BGH, Urteil v. 24.01.2024 – XII ZR 123/221. Zur Frage der Unmöglichkeit der von einem Beherbergungsbetrieb geschuldeten Leistung aufgrund eines im Vertragszeitraum geltenden Beherbergungsverb…BGH, Urteil v. 18.01.2024 – VII ZR 142/22Zur ergänzenden Vertragsauslegung (hier: Rücktrittsrecht) eines im Zusammenhang mit einem Mietvertrag abgeschlossenen Bewirtungsvertrags.…
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im BGB