Zivilrecht · § 313 BGB

Vertragsanpassung bei Störung der Geschäftsgrundlage

Du arbeitest einen echten Fall durch, Schritt für Schritt: erst selbst, dann die Auflösung. 5 Aufgaben, am Ende eine eigene Klausur mit Punktzahl.

5 Aufgaben an einem Fall

A ist Fan von actionreichen Science-Fiction-Filmen und freut sich bereits seit langem auf den Film „T 1000“. Der Film erscheint als einer der ersten Kinofilme überhaupt zusätzlich in der Variante „T 1000 3D“. Bei dieser soll der Zuschauer das Geschehen auf der Leinwand mittels einer sog. 3D-Brille räumlich wahrnehmen können. Die Erprobung der 3D-Technik an einem Testpublikum fand bisher nicht statt. Eine Karte für die 3D-Variante kostet mit 15 € doppelt so viel wie die herkömmliche zweidimensionale Version. Für die im Kino käuflich zu erwerbende 3D-Brille muss zudem 1 € aufgewendet werden. Das Kino, das A für gewöhnlich besucht, steht im Eigentum des B.

Insbesondere in den Tagen kurz vor dem Start des Films werden die Vorzüge des „3D-Erlebnisses“ gegenüber herkömmlichen zweidimensionalen Filmen allgemein noch einmal stark beworben. Dem kann sich auch A nicht entziehen. So entscheidet er sich am Erscheinungstag für eine Karte der um 20 Uhr beginnenden 3D-Vorstellung nebst Brille anstelle der eine Stunde später beginnenden, herkömmlichen 2D-Vorstellung. Nach Entwertung der Kinokarte durch einen Mitarbeiter des Kinos erhält A Zugang zum Eingangsbereich des Kinos. An diesen schließen sich die einzelnen Kinosäle sowie ein Verkaufsvorraum an, in dem Getränke und Snacks erworben werden können. Da A zuhause jedoch bereits zwei Dosen Bier eingesteckt hat und unter seiner Jacke verborgen hält, entschließt er sich dazu, sofort den Kinosaal aufzusuchen. Hätten B oder seine Angestellten von den Bierdosen gewusst, hätten sie A damit nicht ins Kino eingelassen. Dies wusste A auch und entspricht gängiger Praxis in allen vergleichbaren Kinos.

Nachdem A seinen Platz eingenommen hat, beginnt er sogleich damit, die mitgebrachten Artikel zu konsumieren. Nach etwa einer halben Stunde, in deren Verlauf ein anderer Mitarbeiter des Kinos erfolglos versuchte, A ein Eis zu verkaufen, beginnt um 20:45 Uhr endlich der Film. Bereits nach wenigen Minuten stellt sich dabei jedoch für A eine große Enttäuschung ein. Zwar funktionieren Vorstellungstechnik des Kinos und 3D-Brille ordnungsgemäß. Jedoch kann A das Bild des Kinofilms nur äußerst verschwommen wahrnehmen. Weder ergibt sich für ihn ein 3D-Effekt, noch erreicht das Bild auch nur annähernd eine Qualität, die der herkömmlichen 2D-Version entspricht. Später stellt sich heraus, dass A zu einer Minderheit der Bevölkerung gehört, die aufgrund eines geringfügigen Sehfehlers nicht zu räumlicher Wahrnehmung fähig ist. Da es sich hierbei um einen angeborenen Sehfehler handelt, den das menschliche Gehirn darüber hinaus in Situationen des alltäglichen Lebens für gewöhnlich kompensieren kann, ist der Sehfehler dem A bislang unbekannt geblieben. Möglicherweise hätte der Sehfehler jedoch bei einer Erprobung der 3D-Technik vor einem Testpublikum entdeckt werden können.

Um den Abend zu retten und nachdem er sich an die 2D-Vorstellung um 21:00 Uhr erinnert, entschließt sich A, den Kinosaal zu wechseln. Im Saal der 2D-Vorstellung sind nur wenige Plätze belegt. Da der Saal bereits abgedunkelt ist, nimmt A kurzerhand in der Nähe des Saaleingangs Platz. Vor Beginn des Films erscheint wiederum der Eisverkäufer. Die zweidimensionale Filmvorstellung verläuft zur vollsten Zufriedenheit des A. Als nach dem Abspann das Licht angeht, muss er jedoch ein Malheur feststellen. Sitz- und Rückenlehne seines Platzes waren vor Beginn des Films nicht gereinigt worden, sodass die Hose des A nun mit roter Salsa-Soße verschmutzt ist. Sie kann nur durch eine aufwendige Reinigung gerettet werden (Kosten 15 €). Zu allem Überfluss wartet am Ausgang des Saals auch noch der B, der kurz zuvor durch den Eisverkäufer informiert worden war und nun die Kinokarte des A kontrolliert. In dem sich anschließenden Streitgespräch kommt nicht nur der eigenmächtige Kinowechsel heraus, sondern auch der Schmuggel der im Kino nicht erhältlichen Bierdosen.

B verlangt von A das Geld für die besuchte 2D-Vorstellung. Darauf entgegnet A, dass selbst wenn ein solcher Anspruch bestünde, der B vielmehr ihm noch Geld wegen der verkorksten 3D-Vorstellung und der nutzlosen 3D-Brille schulde. B verlangt ferner Ersatz für das aufgrund des Bierschmuggels „entgangene Geschäft“. A meint darauf, dass er sein Bier trinken könne, wo er wolle und verlangt von B das Geld für die Reinigung der Hose.

Welche Ansprüche haben A und B gegeneinander?

  1. Lies den Fall und schreib den ersten Satz deines Gutachtens zu § 313 BGB: mit den Beteiligten aus diesem Fall.

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