Zivilrecht · Definition

Störung der Geschäftsgrundlage

§ 313 BGB

Die Störung der Geschäftsgrundlage liegt vor, wenn sich die Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so dass einem Teil das Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann.

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