BGH · 12. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 24.01.2024 – XII ZR 123/22

XII ZR 123/22 · 24.01.2024 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Zur Frage der Unmöglichkeit der von einem Beherbergungsbetrieb geschuldeten Leistung aufgrund eines im Vertragszeitraum geltenden Beherbergungsverbots zu touristischen Zwecken als Schutzmaßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie. 2. Eine Anpassung vertraglicher Verpflichtungen an die tatsächlichen Umstände kommt grundsätzlich dann nicht in Betracht, wenn das Gesetz in den Vorschriften über die Unmöglichkeit der Leistung die Folge der Vertragsstörung bestimmt. Daher scheidet eine Anwendung des § 313 BGB aus, soweit der Tatbestand des § 275 Abs. 1 BGB erfüllt ist (im Anschluss an Senatsurteil vom 4. Mai 2022 - XII ZR 64/21, BGHZ 233, 266 = NZM 2022, 514).

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 275 Abs 1 BGB§ 313 Abs 1 BGB§ 326 Abs 1 BGB§ 326 Abs 4 BGB§ 346 Abs 1 BGB§ 535 Abs 1 S 1 BGB

Prüfungsschemata dazu

Rückgewähr nach RücktrittMietminderung und Mängelrechte des Mieters (§ 536 BGB)

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Echte UnmöglichkeitAbsolutes FixgeschäftKonkretisierung der GattungsschuldObjektive UnmöglichkeitSubjektive UnmöglichkeitFaktische Unmöglichkeit (§ 275 II BGB)Personale Unmöglichkeit (§ 275 III BGB)BeschaffungsrisikoLeistungsgefahr (Sachgefahr)Anfängliche UnmöglichkeitEchte (unüberwindliche) UnmöglichkeitFaktische/Praktische Unmöglichkeit (unechte Unmöglichkeit)Persönliche Unzumutbarkeit (psychische Unmöglichkeit)Vorübergehende UnmöglichkeitSachgefahr / LeistungsgefahrQualitative UnmöglichkeitGeschäftsgrundlageWegfall der Geschäftsgrundlage
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