Zivilrecht · Definition
Faktische/Praktische Unmöglichkeit (unechte Unmöglichkeit)
§ 275 Abs. 2 BGB
Überwindliche Leistungshindernisse, bei denen die Leistung zwar theoretisch möglich wäre, der erforderliche Aufwand aber in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Sie begründen nur ein Leistungsverweigerungsrecht (Einrede) nach § 275 Abs. 2 BGB, kein ipso-iure-Erlöschen.
Klausurformel – so schreibst du es
Faktische oder praktische Unmöglichkeit liegt vor, wenn der für die Leistung erforderliche Aufwand in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Gläubigers steht (§ 275 Abs. 2 BGB).