Zivilrecht · Definition
Persönliche Unzumutbarkeit (psychische Unmöglichkeit)
§ 275 Abs. 3 BGB
Persönliche Unzumutbarkeit liegt vor, wenn dem Schuldner die Leistungserbringung wegen persönlicher Umstände nicht zugemutet werden kann. Sie begründet ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 275 Abs. 3 BGB (Einrede), führt jedoch nicht zum ipso-iure-Erlöschen der Leistungspflicht.
Klausurformel – so schreibst du es
Persönliche Unzumutbarkeit liegt vor, wenn dem Schuldner die Leistung aus in seiner Person liegenden Gründen nicht zugemutet werden kann (§ 275 Abs. 3 BGB).