Zivilrecht · Definition

Persönliche Unzumutbarkeit (psychische Unmöglichkeit)

§ 275 Abs. 3 BGB

Persönliche Unzumutbarkeit liegt vor, wenn dem Schuldner die Leistungserbringung wegen persönlicher Umstände nicht zugemutet werden kann. Sie begründet ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 275 Abs. 3 BGB (Einrede), führt jedoch nicht zum ipso-iure-Erlöschen der Leistungspflicht.

Klausurformel – so schreibst du es

Persönliche Unzumutbarkeit liegt vor, wenn dem Schuldner die Leistung aus in seiner Person liegenden Gründen nicht zugemutet werden kann (§ 275 Abs. 3 BGB).

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