Zivilrecht · Definition

Echte (unüberwindliche) Unmöglichkeit

§ 275 Abs. 1 BGB

Unüberwindliche Leistungshindernisse führen zum Erlöschen der Primärleistungspflicht ipso iure. Die Leistung ist objektiv oder subjektiv dauerhaft nicht erbringbar.

Klausurformel – so schreibst du es

Echte Unmöglichkeit liegt vor, wenn das Leistungshindernis unüberwindlich ist und die Primärleistungspflicht daher ipso iure nach § 275 Abs. 1 BGB erlischt.

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