Zivilrecht · Definition
Echte (unüberwindliche) Unmöglichkeit
§ 275 Abs. 1 BGB
Unüberwindliche Leistungshindernisse führen zum Erlöschen der Primärleistungspflicht ipso iure. Die Leistung ist objektiv oder subjektiv dauerhaft nicht erbringbar.
Klausurformel – so schreibst du es
Echte Unmöglichkeit liegt vor, wenn das Leistungshindernis unüberwindlich ist und die Primärleistungspflicht daher ipso iure nach § 275 Abs. 1 BGB erlischt.