Zivilrecht · Definition
Vorübergehende Unmöglichkeit
§ 275 BGB§ 326 BGB
Vorübergehende Unmöglichkeit liegt vor, wenn das Leistungshindernis nur zeitlich begrenzt besteht. Sie wird der endgültigen Unmöglichkeit gleichgestellt, wenn der Erfüllungszeitraum überschritten wird (absolutes Fixgeschäft) oder das weitere Abwarten für den Schuldner unzumutbar ist.