Zivilrecht · Definition
Echte Unmöglichkeit
§ 275 Abs. 1 BGB
Ein dauerhaftes Leistungshindernis, das dazu führt, dass die geschuldete Leistung weder vom Schuldner (subjektiv) noch von irgendjemand anderem (objektiv) erbracht werden kann.
Zivilrecht · Definition
Ein dauerhaftes Leistungshindernis, das dazu führt, dass die geschuldete Leistung weder vom Schuldner (subjektiv) noch von irgendjemand anderem (objektiv) erbracht werden kann.