Zivilrecht · Definition

Faktische (praktische) Unmöglichkeit

§ 275 Abs. 2 BGB

Ein Fall, in dem die Leistungserbringung theoretisch möglich wäre, der dafür notwendige Aufwand des Schuldners jedoch in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Gläubigers steht.

Klausurformel – so schreibst du es

Grobes Missverhältnis zwischen Aufwand des Schuldners und Leistungsinteresse des Gläubigers.

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