Zivilrecht · Definition
Faktische (praktische) Unmöglichkeit
§ 275 Abs. 2 BGB
Ein Fall, in dem die Leistungserbringung theoretisch möglich wäre, der dafür notwendige Aufwand des Schuldners jedoch in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Gläubigers steht.
Klausurformel – so schreibst du es
Grobes Missverhältnis zwischen Aufwand des Schuldners und Leistungsinteresse des Gläubigers.