Zivilrecht · Definition

Konkretisierung der Gattungsschuld

§ 243 Abs. 2 BGB§ 275 BGB

Die Konkretisierung der Gattungsschuld ist der Vorgang, durch den sich das Schuldverhältnis auf einen bestimmten Leistungsgegenstand aus der Gattung beschränkt (§ 243 Abs. 2 BGB). Ab diesem Zeitpunkt tritt die Leistungsgefahr über.

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