Zivilrecht · Definition
Konkretisierung der Gattungsschuld
§ 243 Abs. 2 BGB§ 275 BGB
Die Konkretisierung der Gattungsschuld ist der Vorgang, durch den sich das Schuldverhältnis auf einen bestimmten Leistungsgegenstand aus der Gattung beschränkt (§ 243 Abs. 2 BGB). Ab diesem Zeitpunkt tritt die Leistungsgefahr über.