Zivilrecht · Definition

Gattungsschuld

§ 243 BGB§ 243 Abs. 1 BGB

Was versteht man unter „Gattungsschuld“?

Die Gattungsschuld ist eine Schuld, bei der der Leistungsgegenstand nur nach Gattungsmerkmalen bestimmt ist. Der Schuldner trifft eine verschuldensunabhängige Beschaffungspflicht; er muss eine Sache mittlerer Art und Güte leisten.

Fundstelle: Eigenes Zivilrecht-Skript, Schuldrecht AT (2026)

· juristisch geprüft

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 10. Zivilsenat X ZR 18/22Urteil vom 14.02.2023 · zu § 243 BGB

1. Reiseleistungen können nur dann Gegenstand einer Gattungsschuld sein, wenn die als gattungsgemäß in Frage kommenden Leistungen durch gemeinsame Merkmale gekennzeichnet sind und sich dadurch von Gegenständen anderer Art abheben. Hieran fehlt es, wenn die geschuldeten Reiseleistungen lediglich als "Fahrt ins Blaue" bezeichnet sind. 2. Hat sich der Reiseveranstalter die Bestimmung der zu …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

§ 243 BGB · Gattungsschuld

(1) Wer eine nur der Gattung nach bestimmte Sache schuldet, hat eine Sache von mittlerer Art und Güte zu leisten. (2) Hat der Schuldner das zur Leistung einer solchen Sache seinerseits Erforderliche getan, so beschränkt sich das Schuldverhältnis auf diese Sache.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

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