Zivilrecht · Definition

Gattungsschuld

§ 243 BGB§ 243 Abs. 1 BGB

Die Gattungsschuld ist eine Schuld, bei der der Leistungsgegenstand nur nach Gattungsmerkmalen bestimmt ist. Der Schuldner trifft eine verschuldensunabhängige Beschaffungspflicht; er muss eine Sache mittlerer Art und Güte leisten.

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