Zivilrecht · Definition
Gattungsschuld
§ 243 BGB§ 243 Abs. 1 BGB
Die Gattungsschuld ist eine Schuld, bei der der Leistungsgegenstand nur nach Gattungsmerkmalen bestimmt ist. Der Schuldner trifft eine verschuldensunabhängige Beschaffungspflicht; er muss eine Sache mittlerer Art und Güte leisten.