Zivilrecht · Definition
Beschränkte Gattungsschuld (Vorratsschuld)
§ 243 BGB
Bei der beschränkten Gattungsschuld (Vorratsschuld) ist die Gattung auf einen bestimmten Vorrat beschränkt. Reicht der Vorrat nicht aus, kann Unmöglichkeit eintreten.
Zivilrecht · Definition
Bei der beschränkten Gattungsschuld (Vorratsschuld) ist die Gattung auf einen bestimmten Vorrat beschränkt. Reicht der Vorrat nicht aus, kann Unmöglichkeit eintreten.