Staatsexamen · ~300 Min.

Examensübungsklausur: Die blockierte Stadt und der fehlerhafte Chatbot

ZJS 2023, S. 1771

§ 826 BGB§ 313 BGB§ 174 BGB§ 312j BGB§ 814 BGB§ 823 BGB

Sachverhalt

Die R-GmbH betreibt das Restaurant „Zum Walde“ in einer kleinen Stadt in Sachsen. Das Restaurant begrüßt immer wieder viele Besucher aus dem Umland, die sich mit dem Auto auf den Weg in den beliebten Ort machen. Alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter der GmbH ist der G. Die Räumlichkeiten nebst Parkplätzen hat die R-GmbH von der V-AG angemietet. Die R-GmbH erzielt durchschnittlich einen monatlichen Umsatz i.H.v. 26.000 € abzüglich Personalkosten i.H.v. 10.000 €, Einkaufskosten i.H.v. 8.000 € und der Miete i.H.v. 5.000 €.

Am 13.1.2022 wird der Bau neuer Stromtrassen angekündigt. Diese Maßnahme soll eine Teilabforstung von Waldabschnitten entlang zweier Zufahrtsstraßen, die durch die Stadt führen, erforderlich machen. Am 1. Februar werden nach einem öffentlichen Aufruf der Protestierenden P und unter führender Mitwirkung durch die P schließlich Protestcamps mit Straßenbarrikaden an mehreren Stellen auf den öffentlichen Zufahrtsstraßen und im Stadtkern selbst errichtet. An ein Durchkommen zum Bistro „Zum Walde“ ist nicht zu denken: mit dem Auto lässt sich das Restaurant nicht mehr erreichen, mit dem Rad oder zu Fuß nur mit Mühe und erheblich erhöhtem Zeitaufwand. Gleiches gilt für diverse andere Restaurants, Bistros und Modegeschäfte in der Stadt. Erst am Vorabend des 1. März wird das Protestcamp durch die zuständige Behörde geräumt. Die R-GmbH erzielt im Februar lediglich einen Umsatz von 2.000 € durch wenige Protestierende und Bewohner, die dem Restaurant gelegentlich einen Besuch abstatten. Die Personalkosten sind für den Monat gleichbleibend, die Einkaufskosten konnten auf 1.000 € reduziert werden.

Nachdem die R-GmbH über G die V-AG bereits am 1. Februar über die Maßnahme informiert hat und die R-GmbH die Miete nur unter Vorbehalt gezahlt hat, wendet sich G am 1. März per Fax an die V-AG und verlangt hälftige Rückzahlung der bereits gezahlten Miete für Februar, d.h. 2.500 €. Schließlich könne niemand etwas dafür, dass ganz überraschend das ganze Dorf „belagert“ werde. Die V-AG weist das Verlangen mit Fax vom gleichen Tag zurück, da G – was zutrifft – wie auch schon im Schreiben vom 1. Februar keinen Nachweis über seine Vertretungsmacht beigefügt habe. Außerdem sei eine solche Straßensperre das typische Risiko der R-GmbH und die V-AG habe hiermit nichts zu tun. Die R-GmbH erhebt Klage auf Zahlung der 2.500 € nebst Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. März sowie auf Zahlung einer Pauschale i.H.v. 40 €. Die V-AG reagiert nicht und wird schließlich mit Versäumnisurteil vom 15.5.2022 antragsgemäß zur Zahlung der genannten Beträge und der Verzugszinsen verurteilt. Vier Tage später legt die V-AG Einspruch gegen das Versäumnisurteil ein und beantragt die Aufhebung des Versäumnisurteils und im Übrigen Klageabweisung.

Fallfrage

Frage 1 (55 %): Hat das Vorgehen der V-AG Aussicht auf Erfolg? Die Zulässigkeit der Klage der R-GmbH ist zu unterstellen.

Frage 2 (25 %): Unterstellt, die V-AG unterliegt, können die V-AG oder die R-GmbH Regress bei P nehmen?

Fallfortsetzung

Die R-GmbH hat aus den Erfahrungen im Februar gelernt und möchte zukünftig eine weitere Filiale an einem neuen Standort eröffnen und von dort aus auch Lieferungen ermöglichen. Außerdem kauft die R-GmbH eine Chatbot-Software ein, um Bestellungen über soziale Netzwerke entgegennehmen zu können. Die Software stellt Fragen zu der Bestellung und fragt im Anschluss: „Sollen wir Ihr Essen nun zubereiten?“. Antworten die Kund:innen mit „Ja“ wird die Bestellung im System vermerkt, eine Bestellbestätigung per E-Mail verschickt und die Bestellung wird verarbeitet und ausgeliefert. K ist nach ihrem Arbeitstag im Auto unterwegs und bittet ihren mit ihr im Fahrzeug befindlichen Sohn S, zwei Pizzen, ein Erfrischungsgetränk und Crème Brûlée über ihr Smartphone und ihren Social-Media-Account zu bestellen. K landet plötzlich im Stau und entscheidet sich, den Pizzaabend zu vertagen. Sie ruft dies S zu, der sie allerdings aufgrund des Lärms eines sich nähernden Polizeiwagens falsch versteht und infolgedessen die Bestellung durch Eingabe des Wortes „Ja“ abschickt. Nachdem beide früher als erwartet ihr Fahrtziel erreicht haben, klingelt es und G überbringt persönlich die Bestellung für einen Betrag i.H.v. insgesamt 28 €. K teilt ihm mit, er könne die Bestellung gleich wieder mitnehmen, zahlen werde sie dafür jedenfalls nicht.

Fallfrage

Frage 3 (20 %): Hat die R-GmbH gegen K einen Anspruch auf Zahlung der 28 €?

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# Lösungsvorschlag

(1)

Entfall der Mietzahlungspflicht wegen Unmöglichkeit der vertrags-

(2)

Entfall der Mietzahlungspflicht wegen Mietmangels nach § 536

(3)

Entfall der Mietzahlungspflicht wegen Einrede aus §§ 242, 313

(c)

2. Anspruch der R-GmbH gegen die V-AG auf Zahlung von Verzugszinsen aus §§ 288

3. Anspruch der R-GmbH gegen die V-AG auf Zahlung i.H.v. 40 € aus §§ 288 Abs. 5, 286

Das Vorgehen der V-AG hat Aussicht auf Erfolg, wenn der Einspruch zulässig ist und die Klage unzulässig oder unbegründet ist.

Anspruch der R gegen V auf Zahlung i.H.v. 2.500 €

Die R-GmbH könnte gegen die V-AG einen Anspruch auf Zahlung i.H.v. 2.500 € haben. Die R-GmbH ist nach § 13 GmbHG als Rechtssubjekt taugliche Anspruchstellerin und die V-AG nach § 1 AktG taugliche Anspruchsgegnerin.

a) Anspruch aus §§ 535, 280 ff. BGB

Da jedenfalls kein Verschulden der V-AG bzw. ihr zuzurechnender Personen vorliegt, ergibt sich ein solcher Anspruch der R nicht aus §§ 535, 280 ff. BGB.

(1) Entfall der Mietzahlungspflicht wegen Unmöglichkeit der vertragsgemäßen Bereitstellung nach §§ 326 Abs. 1 S. 1, 275 Abs. 1 BGB

Die Mietzahlungspflicht könnte allerdings für den Monat Februar von Beginn des Monats an zumindest teilweise wegen Unmöglichkeit der korrespondierenden Pflicht zur vertragsgemäßen Bereitstellung der Mietsache nach §§ 326 Abs. 1 S. 1, 275 Abs. 1 BGB entfallen sein.

erreichbar. Allerdings führten die zahlreichen Straßensperren in der Stadt und auf wichtigen Zufahrtsstraßen zu erheblichen Verkehrsbehinderungen, sodass die Mietsache nicht mehr mit dem PKW und im Übrigen nur mühsam erreicht werden konnte. Die mitvermieteten Parkplätze konnten zwar weiterhin für bereits zum Restaurant gelangte Fahrzeuge benutzt werden, erfüllten aber nicht mehr in vollem Umfang ihren Zweck als Kundenparkplätze. Insgesamt war der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache aber weiterhin gewährleistet. Die erheblichen Einschränkungen der gewerbsmäßigen Benutzung ergaben sich nicht aus der Beschaffenheit der Mietsache selbst, ihrem Zustand oder der Lage der Mietsache. Nicht die Mietsache in ihrer konkreten Lage, sondern die gesamte Stadt war betroffen. Demnach lag kein Mietmangel vor.

fällen vorbehalten.13

Die R-GmbH hat für den Fall der Nichterreichbarkeit der Stadt nicht das alleinige Verwendungsrisiko übernommen. Hierfür spricht insbesondere auch, dass die Proteste gerade nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem konkreten Betrieb stehen, sondern sich gegen Handlungen Dritter richten. Die Störung hing sich also gerade nicht mehr an der Verwendung der Mietsache durch die Mieterin auf. Ebenso wenig war die Mietsache selbst und ihre Lage – als Teil des Gewährleistungsrisikos der Vermieterin – für die Beeinträchtigungen durch die Proteste ursächlich. Es lagen vielmehr äußere Umstände vor, die – ähnlich wie während der Corona-Pandemie – beiden Vertragsparteien gleichermaßen (nicht) zuzurechnen sind. Ein Protest solchen Ausmaßes war nicht vorhersehbar. Der Protest ging mit erheblichen Störungen für sämtliche Geschäfte in der Stadt einher. Für das Restaurant der R-GmbH hatten die Störungen signifikante Umsatzeinbußen zur Folge, nämlich einen Umsatz von lediglich 2.000 € statt 26.000 € in Vormonaten. Die erheblichen reduzierten Einkaufskosten von 1.000 € statt 8.000 € konnten diesen Umsatzausfall nicht bzw. nur teilweise kompensieren, da weiterhin Personalkosten i.H.v. 10.000 € und die Miete anfielen. Das Äquivalenzverhältnis war daher ganz erheblich gestört.

Der R-GmbH war daher das Festhalten am unveränderten Vertrag für den Monat Februar nicht zuzumuten.

(d) Rechtsfolge

Der Anspruch war damit für den Monat Februar einredebehaftet (§ 242 BGB).14 Die Einrede wurde auch bereits zu Beginn des Ereignisses am 1. Februar geltend gemacht, sodass die Verbindlichkeit in hälftiger Höhe (2.500 €) keinen Rechtsgrund i.S.d. § 812 Abs. 1 S. 1 BGB darstellte.

2. Anspruch der R-GmbH gegen die V-AG auf Zahlung von Verzugszinsen aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB seit dem 1. März

Die R-GmbH könnte gegen die V-AG einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB seit dem 1. März haben.

Die V-AG müsste sich in Verzug i.S.d. § 286 Abs. 1 BGB befunden haben. Es bestand ein fälliger, einredefreier Anspruch auf Zahlung des oben genannten Betrags. Es müsste allerdings auch eine Mahnung nach Eintritt der Fälligkeit erfolgt sein. Die Mahnung ist die Aufforderung an den Schuldner, die Leistung zu erbringen.17 Da die bloße Ankündigung der Zahlung unter Vorbehalt noch keine Aufforderung zur Rückzahlung eines konkreten Betrags enthielt, handelt es sich hierbei noch nicht um eine solche Aufforderung. In dem Fax vom 1. März ist aber eine solche Aufforderung und damit eine Mahnung zu sehen. Die Zurückweisung nach §§ 174, 180 BGB steht der Mahnung nicht entgegen. Die Mahnung fällt zwar als rechtsgeschäftsähnliche Handlung unter die Normen,18 aber der Geschäftsführer hat – wie oben gezeigt – organschaftliche Vertretungsmacht und ist daher kein Bevollmächtigter im Sinne der Normen.

Der zur Forderung von Zinsen berechtigende Verzug begann entsprechend dem Rechtsgedanken des § 187 Abs. 1 BGB mit dem 2. März. Nach § 288 Abs. 1 S. 2 BGB sind dies die beantragten 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Höhere Zinsen, wie sie der R-GmbH etwa nach § 288 Abs. 2 BGB zustehen könnten, wurden nicht beantragt (§ 308 Abs. 1 ZPO).

IV. Ergebnis

Das Vorgehen der V-AG hat also weit überwiegend keinen Erfolg, da die Klage der R-GmbH weit überwiegend begründet ist.

Zur Vertiefung

Radtke, ZJS 2023, S. 1771.

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