Schwerpunkt · ~300 Min.

Der praktische Fall: „Geschwisterliebe“ (insbesondere: Entfall der Verjährungshemmung bei irrtumsbedingtem „Nichtverhandeln“ i.R.d. § 203 BGB?)

ZJS 2024, S. 1843

§ 203 BGB§ 204 BGB§ 313 BGB§ 123 BGB§ 124 BGB§ 242 BGB

Sachverhalt

(vereinfacht)

Zwillinge A und B sowie der weitere Bruder C werden im Jahre 2010 Erben eines beträchtlichen Vermögens mit jeweils separater Zuordnung, das als Ermessensbegünstigung in einer Stiftung im europäischen Ausland vorgehalten wird. Die Stiftungsstatuten sehen vor, dass pro Jahr gestaffelt lediglich jeweils ein Teilbetrag ausgezahlt werden kann. Da Erbe C einen sehr hohen Geldbetrag sofort benötigt, lässt er sich im Jahre 2011 von seinen Geschwistern A und B aufgrund von mündlichen Abreden jeweils unbefristete Darlehen aus den diesen zugewiesenen Vermögensteilen hingeben, was er hinterher bestreiten wird. Unstreitig werden die Darlehen bereits im Mai 2016 wirksam gekündigt und zurückgefordert. B macht am 8.6.2016 (Eingang bei Gericht) eine entsprechende Klage anhängig. Die Parteien verhandeln sodann außergerichtlich nachweislich ab dem 15.6.2017 und teilen dies dem Gericht am 26.10.2017 mit. Das Gericht setzt den Verhandlungstermin ab und verfügt am 27.10.2017 wie folgt:

„Den Parteien wird aufgegeben, binnen vier Wochen mitzuteilen, ob Vergleichsverhandlungen erfolgreich waren“.

In der Folge kommt es während der Dauer der außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen zu mehreren übereinstimmenden Fristverlängerungsanträgen der Streitparteien B und C sowie der zwischenzeitlichen gerichtlichen Vorgabe „Fristverlängerungsanträge formgerecht einzureichen“. Tatsächlich konnten sich die Parteien zu einem Vergleich durchringen, der am 19.2.2018 notariell beurkundet wird. Danach tritt C seine ihm bei der Stiftung zugewiesene (Rest-)Vermögensposition an A ab; B verzichtet auf eigene Ansprüche, womit sämtliche wechselseitigen Ansprüche mit Abwicklung der Urkunde (insbesondere aus etwaigen Darlehen) erledigt sein sollen. In der Urkunde heißt es dazu wörtlich:

„Mit Erfüllung dieses Anspruches und Abwicklung der Urkunde sollen wechselseitig sämtliche Ansprüche der Erben abgegolten sein, auch aus gegebenen Darlehen oder anderen Rechtsgründen. Soweit noch Rechtsstreitigkeiten geführt werden, sind diese durch Klagerücknahmen der jeweiligen Kläger zu erledigen.“

Der Wert der abzutretenden Vermögensposition des C wird von den Parteien in der Urkunde auf einen rückdatierten Stichtag bestimmt (d.h. 17.7.2017) und mit einem „ca.-Betrag“ i.H.v. 243.000,00 € angegeben.

Letztmalig werden die Parteien nach Ablauf einer weiteren gewährten Fristverlängerung auf den 15.2.2018 (zugestellt am 1.2.2018) dann mit Verfügung vom 27.2.2018 des Gerichts – B und C zugegangen am 2.3.2018 – aufgefordert, mitzuteilen, ob die Vergleichsverhandlungen erfolgreich waren. Eine Rückmeldung der Parteien erfolgt nicht, auch keine Erledigungserklärung oder Klagerücknahme seitens des klagenden B. Die Akte wird sodann bei Gericht mit Verfügung vom 15.5.2018 wegen „mind. 6-monatigen Nichtbetreibens des Verfahrens“ weggelegt.

Im Nachgang zur notariellen Urkunde merkt die Stiftungsverwaltung dann allerdings am 11.6. 2018 an, dass die in der Urkunde enthaltenen Daten falsch seien (die Rede ist dort von einem Auszahlungsanspruch eines Kontoguthabens bei der Bank X, in Wirklichkeit handelt es sich aber um eine sog. „Ermessensbegünstigung“ bei einer Bank Z, die keinen unbedingten Auszahlungsanspruch beinhaltet, sondern Auszahlungen ins Ermessen der Stiftungsleitung legt). Die Parteien finden sich daher am 31.1.2019 zu einer notariellen Ergänzungsurkunde zusammen, um die Angaben zu berichtigen. Die Ergänzungsurkunde wird von C, der nicht an dem Termin der Beurkundung teilnahm, am 6.2.2019 nachgenehmigt. Die Unterlagen werden sodann nochmals der Stiftungsleitung zugeleitet, die am 25.3.2019 ein Schreiben aufsetzt, wonach die Abtretung akzeptiert und nunmehr A als Inhaber der Vermögensposition geführt wird.

Im Jahr 2020 entwickelt sich bei A und B der Verdacht, man sei – ohne dies bereits gerichtsfest beweisen zu können – möglicherweise „hereingelegt“ worden, was die Höhe der abgetretenen Vermögensposition betrifft. Im Rahmen einer telefonischen Auskunft wurde seitens der Stiftungsleitung ein weitaus niedrigerer Stand der Vermögensposition mitgeteilt (ohne dies zu konkretisieren bzw. Unterlagen auszureichen).

B schreibt in seiner Wut schon mal den seinerzeitigen Anwalt des C an und hält diesem per E-Mail vom 2.8.2020 vor, „wir“ (gemeint sind A und B) sind offenkundig doch wohl „über den Tisch“ gezogen worden. Der Anwalt des C gibt sich ahnungslos. Der Verdacht erhärtet sich im Jahre 2021 indes tatsächlich. Auf anwaltlichen Druck durch die Stiftungsleitung am 1.7.2021 ausgereichte Unterlagen (detaillierte Vermögensaufstellung, Belastungsanzeige sowie den diesbezüglich von C erteilten Auftrag an die Stiftungsleitung) weisen aus, dass C zu eigenen Gunsten einen Betrag i.H.v. rund 63.000,00 € aus der abgetretenen Vermögensposition im August 2017 – also noch kurz nach dem vereinbarten Stichtag die Werthaltigkeit der abzutretenden Vermögensposition betreffend – zur Tilgung eigener Steuerverbindlichkeiten verwendet hatte. Im Rahmen der notariellen Beurkundung verschwieg er diesen Umstand bewusst.

Die abgetretene Vermögensposition hatte zum Beurkundungsdatum am 19.2.2018 und danach daher nur einen Wert i.H.v rund 180.000,00 € statt eines Werts von ca. 243.000,00 €. A und B sind empört und wollen sich an der notariellen Urkunde nicht mehr festhalten lassen, sondern nunmehr die ursprünglichen Rückzahlungsansprüche aus den hingegebenen Darlehen in Gänze weiterverfolgen. Eine entsprechende Zahlungsklage wird von A am 3.8.2021 anhängig, B nimmt das Verfahren aus 2016 ebenfalls am 3.8.2021 wieder auf.

C wendet ein, die notarielle Urkunde sei erfüllt, abgewickelt und wirksam. Dem Wortlaut nach seien damit alle wechselseitigen Ansprüche erledigt. Die Urkunde stelle demnach ein Prozesshindernis dar. Es sei auch alles so korrekt, da zum rückdatierten Stichtag doch 243.000,00 € nachweislich und den Abreden gemäß vorhanden waren. Etwaige Ansprüche seien ohnehin verjährt. Da nach dem 19.2.2018 – notarielle Beurkundung – ersichtlich nicht mehr weiterverhandelt worden sei, sei die verjährungshemmende Wirkung von Vergleichsverhandlungen damit entfallen; im Falle des B sei der Entfall sechs Monate nach Eintritt des Stillstands des Verfahrens gem. § 204 Abs. 2 S. 1, 2 BGB2 eingetreten, was sich dann in folgenden Verjährungsberechnungen niederschlage:

Verfahren A: 1.1.2017 (Berechnungsbeginn Verjährung des Darlehensrückzahlungsanspruchs gem. § 187 Abs. 1 BGB) bis 14.6.2017 (15.6.2017 ist unstreitiger Beginn Vergleichsverhandlungen) = fünf Monate und 14 Tage; 20.2.2018 (notarielle Beurkundung vom 19.2.2018) bis 2.8.2021 (3.8.2021 Klageerhebung) = drei Jahre, fünf Monate und 13 Tage. Insgesamt drei Jahre, zehn Monate und 27 Tage.

Verfahren B: Entfall der Verjährungshemmung der bereits im Jahre 2016 eingereichten Klage am 27.4.2018 (Letzte Prozesshandlung = Mitteilung über Vergleichsverhandlungen vom 26.10.2017 plus sechs Monate gem. § 204 Abs. 2 S. 1, 2 BGB = 26.4.2018), sodass bis zur Wiederaufnahme des Verfahrens am 3.8.2021 offenkundig bereits ohne Weiteres mehr als drei Jahre verstrichen seien. Bloße Fristverlängerungsanträge seien keine Prozesshandlungen i.S.d. § 204 Abs. 2 S. 2 BGB, sodass deshalb auf die Mitteilung über die Vergleichsverhandlungen an das Gericht abzustellen sei.

A und B hingegen meinen, die Urkunde könne kein Prozesshindernis sein. Dem stünde bereits das betrügerische Vorgehen des C entgegen. Zuletzt sei eine verjährungsrechtliche Konstellation in beiden Fällen nicht festzustellen – sofern es dem C überhaupt noch gestattet sei, die Verjährungseinrede überhaupt zu erheben, was ohnehin unbillig erscheine.

Fallfrage

Können A und B erfolgreich Rückzahlung ihrer Darlehen von C verlangen und gerichtlich durchsetzen?

Bearbeitungshinweis

Es sind alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen zu prüfen, ggf. hilfsgutachtlich.

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Musterlösung anzeigenErst selbst versuchen – die Lösung liest sich danach anders.

# Lösungsvorschlag

b) Vertragsaufhebung aus „c.i.c“ gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB

bb) Bestimmung der letzten Verfahrenshandlung i.S.d. § 204 Abs. 2

I. Rückzahlungsanspruch aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB des A

Das Darlehen ist zur Rückzahlung fällig. Ist für die Rückzahlung eines Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer das Darlehen kündigt, § 488 Abs. 3 BGB. A hat den Darlehensvertrag laut Sachverhaltsmitteilung wirksam gekündigt. Gem. § 488 Abs. 3 S. 2 BGB beträgt die Kündigungsfrist bei Darlehen, für deren Rückzahlung eine Zeit nicht vereinbart ist, drei Monate. Das Darlehen war deshalb seit August 2016 zur Rückzahlung fällig (ohne dass es hier auf eine genaue Datierung ankäme).

1. Urkunde als Prozesshindernis/Anspruch durch Vergleich untergegangen

Einer Anspruchsdurchsetzung könnte allerdings prozessual die notarielle Urkunde entgegenstehen und materiell-rechtlich könnte der Anspruch durch den außergerichtlichen Vergleich untergegangen sein, da wechselseitige Ansprüche mit Abwicklung und Erfüllung des Vergleichs erledigt sein sollten.

a) Anfechtung gem. § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung

Hinweise zu einer Anfechtungserklärung enthält der Sachverhalt nicht. Da der Klageschrift zu entnehmen sein wird, dass sich A an der notariell beurkundeten Erbauseinandersetzung nicht festhalten lassen möchte, kann von einer konkludenten Anfechtungserklärung durch Klageerhebung ausgegangen werden. Ein schriftsätzlicher Vortrag im Rahmen eines Gerichtsverfahrens ist immer dann ausreichend, wenn dieser Wille unzweideutig erkennbar ist.3

Fraglich ist dann, ob die Anfechtungsfrist gem. § 124 BGB eingehalten wurde. Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt. Die Täuschung selbst muss als solche erkannt bzw. entdeckt werden; bloße Erkenntnisse, aus denen sich Anhaltspunkte für die wahre Sachlage ergeben, reichen nicht aus.4 B hatte am 2.8.2020 dem Anwalt des C eine E-Mail geschrieben, mit der er mitteilte, dass er und A „doch wohl betrogen worden seien“, sodass hier spätestens eine Kenntnis von der Täuschung vorgelegen haben könnte. Klageerhebung erfolgte erst am 3.8.2021. Die Jahresfrist könnte damit bereits abgelaufen sein.

Eine bloße Vermutung bzw. ein Verdacht ersetzen aber keine positive Kenntnis, mag der Verdacht auch noch so stark sein.5 Für die Annahme positiver Kenntnis gibt die Sachverhaltsschilderung zu wenig her. Es wird lediglich mitgeteilt, dass der Stand der Vermögensposition offenbar niedriger war als angenommen, ohne dass dies konkretisiert worden wäre oder Unterlagen dazu vorgelegen hätten. Ein niedrigerer Stand als angenommen kann allerdings auch andere Ursachen haben als ausschließlich eine veranlasste Verfügung durch C (z.B. schwankende Investments = niedrigere Aktienkurse). Die Kenntnis von dem geringeren Vermögensstand ist nicht gleichzusetzen mit der notwendigen Entdeckung, von C tatsächlich getäuscht worden zu sein. Tatsächliche Kenntnis wurde erst erlangt am 1.7.2021 mit Ausreichung der Unterlagen durch die Stiftungsverwaltung, denen die Hintergründe der Höhe der Vermögensposition zu entnehmen waren.

Zudem erfolgt keine automatische Wissenszurechnung von B an A, selbst wenn B tatsächlich positiv informiert war:

Der Anspruchsinhaber A müsste sich zwar das Wissen eines Dritten entsprechend § 166 Abs. 1 BGB und mit Rücksicht auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) dann als eigenes Wissen zurechnen lassen, wenn er den Dritten mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut, insbesondere ihm im Zusammenhang mit der Verfolgung des Anspruchs die Kenntnisnahme von bestimmten Tatsachen oder die Vornahme der erforderlichen Tatsachenfeststellungen übertragen hat; in diesen Fällen ist der Dritte als „Wissensvertreter“ des Anspruchsinhabers zu behandeln.7 A hat B nicht mit der Erledigung seiner Angelegenheit, Rückforderung von Darlehensrückzahlungsansprüchen, betraut. Er klagt „sein“ Darlehen selbst ein.

Die arglistige Täuschung ist vorliegend in einem Unterlassen – d.h. Nichtaufklärung bei bestehender Aufklärungspflicht – zu sehen, die C im Zusammenhang mit der Erstellung des Erbauseinandersetzungsvertrages vom 19.2.2018 in Verbindung mit der Nachtragsurkunde anzulasten ist. Denn entscheidend ist hierbei, ob der Gegner aufgrund der konkreten Lage nach Treu und Glauben und nach der Verkehrsauffassung eine Aufklärung über solche Umstände erwarten durfte, die für ihn von entscheidender Bedeutung sind,8 und die gebotene Aufklärung bewusst unterbleibt. Eine Pflicht zur Aufklärung besteht insbesondere dann, wenn hinzukommt, dass zwischen den am Vertragsschluss Beteiligten ein persönliches Vertrauensverhältnis (Geschwister) besteht oder begründet werden soll.10 Hierbei wird man ohne Weiteres davon ausgehen müssen, dass ein zwischenzeitlicher Vermögensabfluss i.H.v. rund einem Viertel des im Vertrag angegebenen Depotwerts (hier: 63.760 € von ursprünglich ca. 243.000 €) bei einem Erbauseinandersetzungsvertrag zwischen Geschwistern aufklärungsbedürftig ist.

A hat seine abgegebene Willenserklärung im Rahmen der notariellen Beurkundung mit Klageerhebung wirksam angefochten.

aus c.i.c. wird dabei durch den Ablauf der Frist des § 124 BGB nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht berührt. Stellt die Täuschung zugleich eine c.i.c. dar, bleibt dieser Anspruch auch nach Ablauf der Anfechtungsfrist bestehen.12

Da für Ansprüche aus c.i.c. jedes Verschulden genügt, besteht im Übrigen selbst bei nur fahrlässiger Täuschung in der Regel die Möglichkeit, als Schadensersatz (Naturalrestitution) die Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.13 Dem Beklagten C ist in Ansehung der §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB im Zusammenhang mit der Erstellung des Erbauseinandersetzungsvertrags vom 19.2.2018 in Verbindung mit der Nachtragsurkunde eine Aufklärungspflichtverletzung anzulasten, siehe oben.

A hat danach auch einen Anspruch auf Vertragsaufhebung.

c) Nichterfüllung des Vergleichs

Die Voraussetzungen für das Eingreifen der Abgeltungsklausel im Vergleich liegen im Übrigen noch nicht vor. Ausweislich der genannten Klausel in Z. III. der Urkunde vom 19.2.2018 soll eine Erledigung wechselseitiger Ansprüche nämlich mit „Erfüllung und Abwicklung“ der in der Urkunde vereinbarten Ansprüche eintreten. Dies ist nicht der Fall.

C hatte sich zur Abtretung eines Anspruchs verpflichtet, der einen Wert von „ca. 243.000,00 €“ haben sollte. Eine Forderung gegen die vermögensverwaltende Stiftung in dieser Höhe hat A durch die Abtretung indes nie erhalten, weil die Ermessensbegünstigung im Zeitpunkt der Abtretung nur noch einen Wert von 180.000,00 € beinhaltete; der Wert von „ca.“ – also annähernd – 243.000,00 € wurde bei weitem nicht erreicht. Ein durch C verursachter Fehlbetrag von über 63.000,00 € ist auch nicht etwa als irrelevante Größe im Rahmen einer „ca.-Vereinbarung“ zu betrachten.

Dieser Lösungsansatz ist allerdings durchaus streitbar, da bei genauer Betrachtung des Wortlauts 243.000,00 € mit Bemessungsstichtag 17.7.2017 abgetreten wurden. Zu diesem Stichtag war der Wert aber tatsächlich vorhanden. Das Verschweigen des Umstands seitens des C im Rahmen der Beurkundung, dass er noch im August 2017 (also nach dem vereinbarten Bewertungsstichtag) rund 63.000,00 € zu eigenen Gunsten aus der Vermögensposition abgezogen hat, sodass der abgetretene Wert im Zeitpunkt der Erlangung der Rechtsposition (mit Abtretung durch notarielle Urkunde) lediglich rund 180.000,00 beträgt, erscheint eher als arglistige Täuschung durch Unterlassen bei bestehender Aufklärungspflicht, sodass eine Lösung über die Rechtsfiguren der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bzw. Vertragsaufhebung aus c.i.c. systematisch richtiger erscheint.

recht Anwendung.15 Im Unterschied zur c.i.c. muss in jedem Fall ein vorsätzliches Verhalten wie bei § 123 BGB vorliegen. Die unterschiedliche Verjährung nach §§ 195, 199 BGB im Vergleich zur Anfechtungsfrist nach § 124 BGB bereitet keine Bedenken, da derjenige, der vorsätzlich und sittenwidrig schädigt oder den § 263 StGB verwirklicht, nicht schutzbedürftig ist. Dies zeigt auch die Vorschrift des § 853 BGB, wonach sogar nach Eintritt der Verjährung noch ein Leistungsverweigerungsrecht besteht. C hat A absichtlich verschwiegen, dass nach dem vereinbarten Bewertungsstichtag noch Gelder aus der Vermögensposition abgeflossen sind. A hat daher einen Vermögensnachteil erlitten, den C vorsätzlich verursacht hat. Der Tatbestand des Betruges dürfte erfüllt sein. A kann auch aus deliktischen Anspruchsgrundlagen Vertragsaufhebung verlangen.

bb) § 313 BGB

Die Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB kann die Loslösung vom Vertrag infolge eines beachtlichen Motivirrtums betreffen. I.R.d. § 313 BGB haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, wesentlich verändert oder sich als falsch herausgestellt (180.000,00 € statt 243.000,00 €). A wird sich auch auf dieser Grundlage vom Erbauseinandersetzungsvertrag lösen können. Grundsätzlich ist die Rechtsfigur der Anfechtung gegenüber der Störung der Geschäftsgrundlage allerdings vorrangig.

e) Zwischenergebnis

Die Urkunde stellt kein Prozesshindernis dar und der Anspruch ist durch den Vergleich nicht untergegangen.

(1) Es dürfte zunächst in der Natur der Sache liegen, dass der Abtretungsempfänger nicht mehr weiterverhandelt, wenn er denkt, dass er dies auch nicht müsse, weil eben eine abschließende und wirksame Einigung getroffen worden ist. Er rechnet schlicht nicht mehr damit, überhaupt noch weiter verjährungshemmend (z.B. durch Einreichung einer Klage etc.) tätig werden zu müssen. Umso mehr dürfte dies gelten, wenn es sich um eine notarielle Beurkundung handelt, die nochmals gesteigertes Vertrauen auslöst. Dass er also seinerseits nicht mehr weiterverhandelt, wird man ihm kaum nachteilig und damit spiegelbildlich ausschließlich zugunsten des Anspruchsgegners vorwerfen können, insbesondere wohl dann nicht, wenn er zum Abschluss der Urkunde und damit Beendigung der Vergleichsverhandlungen durch arglistige Täuschung veranlasst worden ist.

Eine Nichtberücksichtigung würde den Umstand der fehlerhaften Urkunde auch einseitig in den Risikobereich des Abtretungsempfängers verorten und den Abtretenden unzulässig privilegieren, obwohl der Abtretungsempfänger im Zeitpunkt der ersten notariellen Beurkundung keine vollzugsbzw. abwicklungsfähige Urkunde erhalten hat. Dies zeigt sich auch nach außen hin durch den Umstand, dass die Stiftungsleitung die Urkunde moniert, zur Nachbesserung aufgefordert hat und erst nach Korrektur den A als Begünstigten anstelle des C angenommen hat.

(2) Eine verjährungsrechtliche Situation liegt nicht vor, da Vergleichsverhandlungen erst mit Abschluss (Nachgenehmigung) der berichtigenden Ergänzungsurkunde aus Februar 2019 beendet sein können, also in dem Moment, in dem die Urkunde überhaupt einen vollzugsfähigen Inhalt hat und durch den Abtretungsempfänger zweckgerichtet verwendet werden kann. Ein isoliertes Abstellen auf die „unfertige Urkunde“ aus Januar 2018 (weil danach nicht mehr verhandelt worden ist)16 einseitig zugunsten des Anspruchsgegners dürfte sich verbieten, will man eine unzulässige Bevorteilung des Anspruchsgegners vermeiden.

(3) Wäre hinsichtlich des Endes von verjährungshemmenden Verhandlungen auf die falsche und unfertige erste Urkunde abzustellen, so würde dies bedeuten, dass gerade bei verjährungskritischen Ansprüchen der Abtretende ermuntert würde, zunächst einmal ruhig (zu eigenen Gunsten) falsche Angaben zu machen, um durch den Vergleichsabschluss den Anspruchsgegner in Sicherheit zu wiegen und weitere Zeit zu gewinnen, um später dann, wenn die Falschangaben aufgedeckt werden, kurzerhand die Verjährungseinrede zu erheben.

(4) Die hier vorliegende Konstellation liegt sachlich zumindest näher an einem „Einschlafen“ der Verhandlungen als an einem echten „Abbruch“ von Verhandlungen gem. § 203 BGB, der einzig die Verjährungshemmung bei Verhandlungen entfallen lässt. Auch bei einem „Einschlafen“ von Verhandlungen liegt nach der Rechtsprechung die Lösung so, dass die Hemmung erst dann entfällt, wenn mit einer Erklärung zu rechnen gewesen wäre und diese Handlung sodann nicht erfolgt. Vorliegend ist mit einer Handlung erst dann zu rechnen gewesen, als die Fehlerhaftigkeit der Urkunde seitens der Stiftungsleitung moniert und Nachbesserung verlangt worden ist. Die nachbessernde Ergänzungsurkunde ist aber tatsächlich erfolgt und gerade nicht unterblieben. Überdies wird man wohl dahingehend erkennen können, dass die Abstimmung und Vereinbarung eines neuen Termins (Verhandeln über „ob“, „wie“ und „wann“) hinsichtlich der Ergänzungsurkunde zwecks Berichtigung der fehlerhaften Angaben (nach Kenntniserlangung durch die Stiftungsleitung) als „(weiter-)verhandeln“ im Sinne der Vorschrift zu werten ist.

(5) Würde man den Zeitraum zwischen der ersten und zweiten notariellen Urkunde nicht verjährungshemmend berücksichtigen, so würden die Pflichten im Rahmen einer Abtretung verkehrt. Für die Richtigkeit der Angaben dürfte zunächst der Abtretende verantwortlich sein. Teilt er dem Notar falsche Angaben mit oder prüft er diese selbst nicht auf Richtigkeit, so wird er kaum zu eigenen Gunsten verlangen können, dass dennoch der bis zur Nachtragsurkunde verstrichene Zeitraum nicht verjährungshemmend berücksichtigt werden darf. Dafür, dass es überhaupt eine berichtigende Nachbeurkundung bedarf, ist der Abtretende verantwortlich, nicht der Abtretungsempfänger, der die mitzuteilenden Daten (Bankverbindung) gar nicht kennt. Wären die Angaben richtig gewesen und wäre der Abtretungsempfänger nicht obendrein getäuscht worden, so gäbe es überhaupt keine Kontroverse über Verjährung, da die Urkunde damit bestand hätte und alle Ansprüche erledigt wären. (6) Es erscheint treuwidrig gem. § 242 BGB, wenn der Abtretende die berichtigende Ergänzungsurkunde mitträgt und diese nachgenehmigt, und hinterher einwendet, es sei ja bereits Verjährung eingetreten, obwohl diese bereits im Zeitpunkt der Vornahme der Ergänzungsurkunde vorlag und er diese dennoch genehmigt hat. Es bedeutet schließlich einen Widerspruch in sich, wenn der Abtretende daran festhält, dass die Urkunde insgesamt wirksam und vollzugsfähig sei (was denklogisch erst insgesamt mit der berichtigenden Nachbeurkundung der Fall ist), zugleich aber der Zeitraum zwischen der ersten und zweiten Beurkundung hinsichtlich der Verjährungshemmung und damit Verjährungsberechnung zu seinen Gunsten nicht mitzählen soll („Cherry Picking“).

(7) Der Abtretungsempfänger ist auch nicht hinreichend dadurch geschützt, dass man dem arglistig täuschenden Abtretenden ggf. die Erhebung der Verjährungseinrede versagt (vgl. I. 2. c)). Denn der Abtretungsempfänger ist auch dann schutzbedürftig, wenn der Abtretende nur fahrlässig und damit nicht arglistig handelt. Auch in diesem Fall kann der aus der Sphäre des Abtretenden stammende Fehler nicht zu dessen Rechtsvorteil führen.

(8) Schließlich könnten noch folgende Gedanken ergänzend fruchtbar gemacht werden: Wird über einen Anspruch mehrfach verhandelt, sind die dazwischen liegenden Zwischenräume nur dann insgesamt als hemmend zu behandeln, wenn bei wertender Betrachtungsweise die späteren Verhandlungen letztlich nur die Früheren fortführen, was beispielsweise der Fall ist, wenn frühere Verhandlungen eingeschlafen sind und nun – mit Verspätung wiederaufgenommen werden.18 Etwas anderes kann auch vorliegend nicht gelten, wenn die Parteien vermeintlich zum Abschluss gebrachte Verhandlungen zeitlich nachfolgend erst durch weiteren Rechtsakt (Ergänzungsurkunde und deren finale Nachgenehmigung durch C), aber in Anknüpfung an den Ersten (notarielle Urkunde vom 19.2.2018), tatsächlich erst rechtlich wirksam beenden, da der innere Zusammenhang der beiden Urkunden dann eine verjährungshemmende Klammerwirkung entfaltet.

Nach anderer Ansicht soll nicht auf die verbindende Verhandlungsgrundlage abzustellen sein, sondern allein auf das zeitliche Element. Werden „eingeschlafene“ Verhandlungen wieder aufgenommen, setze mit Wiederaufnahme eine erneute Hemmung mit Rückwirkung ein, sofern ein enger zeitlicher Zusammenhang bestehe.

Vorliegend erschiene es durchaus auch hier angemessen, auf einen solchen engen Zusammenhang zwischen der ersten notariellen Beurkundung und der Ergänzungsurkunde zu erkennen (hier rund elf Monate).19

bb) Zwischenergebnis

Das pauschal erhobene Argument, es sei abzustellen auf die erste Urkunde aus Januar 201820, wonach dann bereits Verjährung eingetreten sei, ist wenig überzeugend, weshalb der Ansatz nach Ansicht der Verf. nur sehr schwer vertretbar erscheint. Folgt man diesem, so ergibt sich hinsichtlich der Verjährungsfristen:

1.1.2017 (Regelverjährung beginnt mit Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, fällig gestellt wurde das Darlehen in 2016) bis 14.6.2017 (unstreitig am 15.6.2017 Beginn Vergleichsverhandlungen und damit Eintritt der Verjährungshemmung) = fünf Monate und 14 Tage; 7.2.2019 Tag nach der Nachgenehmigung der Ergänzungsurkunde vom 6.2.2019 + bis 20.8.2021 (Tag vor Klageerhebung) = zwei Jahre, fünf Monate und 26 Tage; insgesamt: zwei Jahre, elf Monate und zehn Tage.

Ein Verjährungseintritt liegt damit nicht vor.

Offenkundig verfehlt wäre es an dieser Stelle, auf andere Fallgruppen der Treuwidrigkeit der Erhebung der Verjährungseinrede abzustellen, so z.B. auf die Schaffung eines Vertrauenstatbestandes dahingehend, dass der Schuldner die Verjährungseinrede nicht erheben werde.25

Der Beklagte hat nachweisbar veranlasst, seine persönlichen Steuerschulden aus der hinterher abgetretenen Vermögensposition bezahlen zu lassen. Dies hat er also im Zeitpunkt des Abschlusses der notariellen Urkunde auch positiv gewusst. Darüber hat er den Kläger absichtlich nicht aufgeklärt, obwohl er dazu aufgrund vorhandener Aufklärungspflichten verpflichtet gewesen wäre. Der Abschluss der Urkunde ist auch ursächlich für eine nicht rechtzeitige Klageerhebung, da diese Urkunde ausweislich des Textes „alle wechselseitigen Ansprüche für erledigt erklärt“, damit keine Klagemöglichkeit mehr gegeben war und A denklogisch davon ausging, nicht mehr klagen zu müssen bzw. zu können. Es handelt sich objektiv um einen besonders groben Verstoß gegen Treu und Glauben, da es sich zusätzlich um Geschwister handelt, bei denen in der Regel von besonderen und nochmals erhöhten Rücksichtnahmepflichten auszugehen ist.26 Da C aufgrund seiner arglistigen Täuschung die jetzt unwirksame Urkunde zu verantworten hat, kann er sich auch heute nicht auf die Einrede der Verjährung berufen.

Zu fragen ist dann, welche Rechtsfolgen die Treuwidrigkeit der Erhebung der Verjährungseinrede in zeitlicher Sicht auslöst. Hat dies zur Folge, dass eine Verjährung bis in alle Zeit nicht mehr eintritt? Der Bundesgerichtshof hat zwar entschieden, dass der Gläubiger einer verjährten Forderung, der sich aufgrund des Verhaltens seines Schuldners darauf verlassen durfte, dass dieser sich nicht auf Verjährung berufen werde, seinen Anspruch binnen einer angemessenen, nach Treu und Glauben zu bestimmenden Frist gerichtlich geltend zu machen hat, wenn der Schuldner die Verjährungseinrede schließlich doch erhob. Diese Frist war allerdings kurz zu bemessen – in der Regel einen Monat.27 Den genannten Entscheidungen lagen jedoch jeweils Fälle zugrunde, in denen unter der Geltung des alten Verjährungsrechts, insbesondere vor Einführung des § 203 BGB, über einen mehr oder weniger langen Zeitraum verhandelt oder sogar ein teilweises Anerkenntnis erzielt worden war. Überdies hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die kurz bemessenen Fristen nicht pauschal im Falle der Arglist gelten und dass es auch darauf ankommt, anhand von vorliegenden Beweisen und Unterlagen einen rechnerisch an sich verjährten Anspruch mit Aussicht auf Erfolg einklagen zu können.28

Gerichtsfeste Beweise wurden erst durch anwaltlichen Druck beigebracht und vorher von der Stiftung nicht herausgegeben. In den Besitz der Unterlagen kam A erst am 1.7.2021. Die Monatsfrist ist demnach zwar abgelaufen, allerdings nur äußerst geringfügig. Im Einklang mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs, soweit ersichtlich das einzige höchstrichterliche Urteil, das den Fall der Treuwidrigkeit bei arglistiger Täuschung zu beurteilen hatte, ist nach Meinung der Verf. dem C die Erhebung der Verjährungseinrede nach Treu und Glauben abgeschnitten.

c) Zwischenergebnis

Nach hier vertretener Auffassung wäre C auch die Erhebung der Verjährungseinrede verwehrt.

II. Endergebnis

A kann Rückzahlung seines hingegebenen Darlehens verlangen.

Verfahren B

I. Rückzahlungsanspruch aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB des B

In Abweichung zur Sachlage beim A sind Rückzahlungsansprüche aus der Klage bereits rechtshängig gewesen. Es stellt sich die Frage, ob es hinsichtlich der Verjährungsfrage Unterschiede gibt.

1. Urkunde als Prozesshindernis/Anspruch durch Vergleich untergegangen?

Siehe oben.

2. Einrede der Verjährung

a) Verjährungseintritt

Zunächst ist festzustellen, dass die Verjährung des Anspruchs mit Ende des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist, somit also am 1.1.2017 (Kündigung und Fälligstellung der Darlehen in 2016). Zu diesem Zeitpunkt war die Klage bereits rechtshängig, sodass die Verjährung ohne Weiteres gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt war.30

Klärungsbedürftig ist also lediglich der Zeitpunkt des Entfalls der Verjährungshemmung bis zur Wiederaufnahme des Prozesses am 3.8.2021.

aa) Außergerichtliche Verhandlungen im Kontext des § 204 Abs. 2 BGB

Die Verjährungshemmung entfällt gem. § 204 Abs. 2 S. 2 BGB mit dem Stillstand des Verfahrens. „Stillstand“ des Verfahrens und damit Wegfall der Verjährungshemmung tritt sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung gem. § 204 Abs. 2 S. 2 BGB ein. Dies gilt allerdings nicht – mit der Folge der Unanwendbarkeit von § 204 Abs. 2 S. 2 BGB –, wenn für das Untätigbleiben des Gläubigers ein triftiger, für den anderen Teil erkennbarer Grund vorliegt.31 Der Schuldner darf dann nicht annehmen, der Gläubiger wolle den Anspruch nicht mehr geltend machen.32

Zu fragen ist daher, ob die außergerichtlichen Verhandlungen hier als „triftiger Grund“ anzusehen sein könnten.

Für einen „triftigen Grund“ soll es nach der Rechtsprechung jedoch nicht ausreichen, wenn eine Partei ohne Vorliegen weiterer besonderer Umstände lediglich wegen außergerichtlicher Verhandlungen das Verfahren nicht weiter betreibt.33

Dies ist vielmehr nur dann gerechtfertigt, wenn besondere Umstände vorliegen, die über den in der Praxis häufigen Fall hinausgehen, dass die Parteien außerhalb des Prozesses noch in Verhandlungen stehen, und die es deshalb ausnahmsweise rechtfertigen, die Hemmung der Verjährung noch andauern zu lassen.

Fraglich ist jedoch, ob der Abschluss der notariellen Vergleichsurkunde einen triftigen Grund darstellt. Dies ist bereits deshalb abzulehnen, da der Vergleich gerade keinen Grund darstellt, bei dem der Schuldner annehmen muss, dass der Gläubiger seinen Anspruch weiterverfolgen will. Stattdessen regelt der Vergleich den im Streit stehenden Anspruch endgültig. Darüber hinaus ist ein Vergleich lediglich Ergebnis vorher stattfindender außergerichtlichen Verhandlungen. Damit würde die Wertung, dass außergerichtliche Verhandlungen in der Regel nicht genügen, unterlaufen, wenn der „Erfolg“ außergerichtlicher Verhandlungen plötzlich zu einem „triftigen Grund“ aufgewertet würde. In einem weiteren Schritt ist dann allerdings zu fragen, ob die außergerichtlichen Verhandlungen gem. § 203 BGB für den Entfall der Hemmung nach § 204 Abs. 2 BGB quasi „einspringen“ und die Hemmung weiter aufrechterhalten können. Inwieweit haben also die Verhandlungen gem. § 203 BGB als weiterer hinzutretender Hemmungstatbestand Einfluss auf den Fristenlauf?

Das Kammergericht (Berlin) hat in einem Hinweisbeschluss die Auffassung vertreten, dass § 204 BGB die Anwendbarkeit von § 203 BGB grundsätzlich sperrt, sobald die Verjährung durch Rechtsverfolgung gehemmt worden ist. Andernfalls würden Sinn und Zweck der Regelung des § 204 Abs. 2 BGB unterlaufen und der durch die Regelung des § 204 Abs. 2 BGB bezweckte Schutz der Rechtssicherheit gefährdet. § 204 BGB sei daher lex specialis zu § 203 BGB. In einer derartigen Situation habe es der Kläger selbst in der Hand, der Gefahr der wirksamen Erhebung der Verjährungseinrede zu begegnen, indem er entweder das Verfahren wieder rechtzeitig betreibe oder einen (ggf. weiteren) Verjährungsverzicht mit der beklagten Partei vereinbare.35

Dabei stützt sich das Kammergericht hinsichtlich des Sinns und Zwecks dieser Sperrwirkung sowie der praktischen Lösung auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.1.1999.36 Dort lehnt dieser die – bereits diskutierte – Frage, ob Verhandlungen einen triftigen Grund i.S.d. § 204 Abs. 2 S. 2 BGB (§ 211 Abs. 2 S. 1 BGB a.F.) darstellen, ab und verweist u.a. auf die Klarheit und Sicherheit des Rechtsverkehrs. Der Zeitpunkt des Verjährungsbeginns müsse – so der Bundesgerichtshof – klar ersichtlich sein. Weiter wurde auf die Möglichkeit des Verjährungsverzichts verwiesen. Zuletzt stützte sich der Bundesgerichtshof seinerzeit darauf, dass Verhandlungen nur im Deliktsrecht gem. § 852 Abs. 2 BGB a.F. eine hemmende Wirkung hätten, und daher keine allgemeine Geltung besäßen. Erwähnenswert ist überdies, dass der Bundesgerichtshof eine Verjährungshemmung gem. § 202 Abs. 1 BGB a.F. (Stundungsabrede) im Anschluss an die Ausführungen zum triftigen Grund noch prüfte. Festzuhalten ist damit, dass das herangezogene Urteil des Bundesgerichtshofs keine systematische Sperre zwischen den Hemmungstatbeständen errichtet hat, sondern lediglich Erwägungsgründe liefert, die gegen die Anwendbarkeit von § 203 BGB nach Ende der Verjährungshemmung gem. § 204 Abs. 2 S. 2 BGB sprechen.

Auch die (neuere) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist nicht eindeutig. Es wird zwar weiterhin betont, dass in außergerichtlichen Verhandlungen kein „triftiger Grund“ gesehen wird, der die Anwendbarkeit des § 204 Abs. 2 S. 2 BGB ausschließen würde, sodass das Ende der Hemmung nach § 204 Abs. 2 BGB nicht beeinflusst werde.37

Allerdings wird sich zum Verhältnis zu § 203 BGB – soweit ersichtlich – nicht explizit eingelassen, sodass Stimmen in der Literatur divergierende Schlüsse ziehen:

Zum einen wird vertreten, dass die Behandlung bzw. Erwähnung des § 203 BGB durch die Ablehnung eines „triftigen Grundes“ überflüssig sei, da im Ergebnis Verhandlungen die Hemmung der Verjährung nicht weiter erhalten könnten.38

Andere Stimmen sehen darin keine generelle Absage an die Anwendbarkeit des § 203 BGB.39 Für letztere Stimmen könnte sprechen, dass der Bundesgerichtshof in einem weiteren Urteil, in dem ein Ruhen des Verfahrens gem. § 204 Abs. 2 S. 2 BGB zum Ende der Verjährungshemmung führte, die Möglichkeit einer Hemmung gem. § 203 BGB explizit prüft und keine systematischen Bedenken äußert, sondern – im Gegenteil – davon ausgeht, dass § 203 BGB und § 204 BGB nebeneinanderher laufen.40

Diese Annahme spiegelt sich auch in weiteren Literaturmeinungen wider, wonach die Hemmungstatbestände der §§ 203–208 BGB nebeneinanderstehen sollen.41 Eine Addition sei dabei (natürlich) nur im Hinblick auf Zeiträume vorzunehmen, in denen sich Hemmungstatbestände nicht überschnitten hätten, etwa – wie hier – wenn die Hemmung nach § 204 Abs. 1 BGB durch den Stillstand des Verfahrens geendet habe (§ 204 Abs. 2 S. 2 BGB), die Parteien aber außerprozessual weiterverhandeln würden.42

Tatsächlich ist die Annahme eines Spezialverhältnisses fragwürdig. Denn es besteht Einigkeit, dass keine Addition verschiedener Hemmungstatbestände vorgenommen wird.43 Sobald aber ein Hemmungstatbestand wegfällt, entfällt auch ein zu diskutierendes Konkurrenzverhältnis und damit die Grundlage für die Annahme einer Spezialität.

Im Rahmen der transportrechtlichen Haftbarhaltung gem. § 439 Abs. 3 HGB hat der Bundesgerichtshof zudem der Annahme einer lex specialis gegenüber § 203 BGB eine Absage erteilt.44 Auch die Argumentation des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 1999, dass Verhandlungen hinsichtlich der Verjährungshemmung keine Allgemeingültigkeit besäßen, ist seit der Einführung des § 203 BGB nicht mehr tragbar.

Damit bleibt nur das teleologische Motiv übrig, um die vom Wortlaut und der Systematik gestützte Anwendbarkeit von § 203 BGB zu verneinen, nämlich die Rechtssicherheit als Sinn und Zweck des § 204 Abs. 2 S. 2 BGB.

Sicherlich sind dem Sinn und Zweck des § 204 Abs. 2 S. 2 BGB abzugewinnen, dass der verklagte Schuldner im Sinne der Rechtssicherheit geschützt werden muss, wenn der Kläger den Prozess nicht weiter betreibt. Andernfalls hätte die Klageerhebung eine beliebig lange Verjährungshemmung zur Folge, die allein in die Hände des Gläubigers gelegt wäre. Allerdings kann dies kaum für den Fall gelten, dass sich der Schuldner „sehenden Auges“ in Verhandlungen begibt, die ohne rechtshängige Klage unproblematisch die Verjährung hemmen würden. Der Grund für die fehlende Rechtssicherheit bzw. Klarheit beruht damit auf dem Verhalten beider Parteien, sodass keine Partei schutzwürdig erscheint. Durch die Einführung des § 203 BGB als gesetzlicher Tatbestand ist an anderer Stelle darüber hinaus ohnehin eine gewisse Rechtsunsicherheit in Kauf genommen worden, da die Bestimmung von Verhandlungsbeginn und Verhandlungsende und bereits der Begriff „Verhandlung“ nicht selten zu Kontroversen führt. Das Argument der Rechtsunsicherheit i.R.v. § 204 BGB wirkt demnach „gekünstelt“, da mögliche „Rechtsunsicherheit“ i.R.v. § 203 BGB ebenso vorkommen kann. Es ist daher nach Ansicht der Verf. vertretbar, eine Sperrwirkung abzulehnen, insbesondere da der Bundesgerichtshof sich hier nur vermeintlich klar positioniert.

Den Vertretern der Sperrwirkung ist indes zuzugestehen, dass die Ablehnung des Bundesgerichtshofs, in Verhandlungen einen „triftigen Grund“ i.S.d. § 204 Abs. 2 S. 2 BGB zu erkennen, durchaus als Indiz zu werten ist, dass außergerichtliche Verhandlungen keine weitere Hemmung bei bereits rechtshängiger Klage entfalten können sollen.

In der anwaltlichen Praxis wäre es daher der sicherste Weg, eine mögliche Sperrwirkung bei der Berechnung der Verjährung zu berücksichtigen.

Bei Ablehnung einer Sperrwirkung kann damit dahinstehen, wann ein „Stillstand des Verfahrens“ i.S.d. § 204 Abs. 2 S. 2 BGB eingetreten ist, da die außergerichtlichen Verhandlungen erst weit nach der letzten Verfahrenshandlung, nämlich durch die Nachgenehmigung der Ergänzungsurkunde 6.2.2019 vollends endeten. Folglich begann der Lauf der Verjährungsfrist erstmals am 7.2.2019, sodass mit dem Weiterbetreiben des Verfahrens am 3.8.2021 noch keine Verjährung eingetreten ist. bb) Bestimmung der letzten Verfahrenshandlung i.S.d. § 204 Abs. 2 S. 2 BGB

Sollte man dagegen die Ansicht vertreten, dass die außergerichtlichen Verhandlungen aufgrund der Sperrwirkung des § 204 BGB nicht zu berücksichtigen sind, wäre zu klären, wann die Hemmung gem. § 204 Abs. 2 S. 2 BGB endete. Ausgangspunkt ist die letzte „Verfahrens-/Prozesshandlung“. Es stellt sich die Frage, worauf hierbei abzustellen ist: auf die Mitteilung an das Gericht, es werde außergerichtlich verhandelt, so wie es der C verlangt?

Eine solche könnte auch in der Sachstandsanfrage des Gerichts mit Zugang am 2.3.2018 zu sehen sein.

Der Begriff der „Verfahrenshandlung“ bezieht sich auf solche des Klägers, des Beklagten oder des Gerichts. Er ist weit auszulegen.45 Bloße Anfragen und Mitteilungen des Gerichts sollen für eine „Prozesshandlung“ in der Regel zwar nicht ausreichen,46 in diesem Zusammenhang ist vorliegend aber Folgendes zu berücksichtigen:

Nach ständiger Rechtsprechung fehlt es an einem „Nichtbetreiben“ des Verfahrens (sodass kein Stillstand eintritt mit der Folge des Entfalls der Hemmung sechs Monate später), solange die Verfahrensleitung beim Gericht liegt und diese nicht auf den Kläger übergegangen ist.47 Wenn das Gericht den Parteien aufgibt, unter Fristsetzung mitzuteilen, ob Vergleichsverhandlungen erfolgreich waren und weiter verfügt, Fristverlängerungsanträge mögen formgerecht eingereicht werden, gibt es damit zu erkennen, dass es die Verfahrensleitung weiterhin innehat und auch innehaben will. Ansonsten wäre das Setzen von Fristen sinnentleert. Wenn das Gericht sodann nach Ablauf der letzten Fristverlängerung anfragt, ob die Vergleichsverhandlungen nunmehr erfolgreich waren, so handelt es sich nach hier vertretener Ansicht dabei dann um die letzte gerichtliche Prozesshandlung.48 Die Verfügung des Gerichts war nämlich durch die dem Gericht bekannten Vergleichsverhandlungen und die zuvor gewährte(n) Fristverlängerung(en) sowie deren Ablauf motiviert.49 Die Anfrage sollte ersichtlich der Erledigung des Rechtsstreits dienen.

Prozessual findet die Handlung des Gerichts auch dadurch Niederschlag, als das Gericht nach § 278 Abs. 1 ZPO in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreites bedacht sein soll.50

Ist die letzte Verfahrenshandlung des Prozesses folglich auf den 2.3.201851 zu datieren und rechnet man die Sechs-Monats-Phase aus § 204 Abs. 2 S. 3 BGB hinzu, so ist der maßgebliche Fristenlauf auf den 2.9.2018 festzulegen. Letztendlich fortgeführt wurde der Prozess durch Wiederaufnahme durch den Kläger am 3.8.2021, mithin noch rechtzeitig vor Ablauf der Dreijahresfrist.

Wer die Sachstandsanfrage des Gerichts hingegen für nicht ausreichend erachtet, muss darlegen, wann die Verfahrensleitung sonst auf den Kläger übergegangen sein könnte. In Betracht käme dann wohl zuvorderst die letzte Fristenverfügung des Gerichts (zugestellt am 1.2.2018) mit Fristverlängerung auf den 15.2.2018. Dann ist aber fraglich, auf welchen Zeitpunkt abzustellen wäre. Auf den Erledigungszeitpunkt, den Zeitpunkt der Absendung, den Zeitpunkt der Zustellung oder gar denjenigen des Ablaufs der verlängerten Frist?

Umstritten ist, wann eine Verfügung des Gerichts das Ende der Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 2 S. 2 auslöst:52

In der Literatur wird angenommen, dass richtigerweise weder das Datum entscheiden könne, an dem sie tatsächlich erledigt wird noch das Datum ihrer Absendung bzw. Übersendung. Dem Sinn und Zweck des § 204 Abs. 2 S. 2 BGB, namentlich den Gesichtspunkten der Rechtssicherheit und der Verantwortungsteilung zwischen Parteien und Gericht, entspreche es vielmehr, den Zeitpunkt zugrunde zu legen, an dem die Verfügung zugestellt werde.55

Die bislang entschiedenen Fälle verhielten sich – soweit erkennbar – indes nie so, dass eine gewährte Fristverlängerung zur Überprüfung stand. Verlängert das Gericht eine Frist, wäre nicht erklärbar, wieso bereits mit Zugang der Fristverlängerungsverfügung eine Verjährungshemmung entfallen sollte. Verlängert das Gericht eine Frist, so drückt es damit zugleich aus, mindestens bis zum Ablauf derselben die Verfahrensleitung weiter inne haben zu wollen. Ansonsten wäre die Verfahrensleitung auch bereits dann übergegangen, wenn die Prozessbeteiligten noch innerhalb der gesetzten Frist reagierten und der Prozess fortgesetzt würde.56

Will man danach auf das Ende der gesetzten Frist auf den 15.2.2018 abstellen und rechnet man die Sechs-Monats-Phase aus § 204 Abs. 2 S. 1, 2 BGB hinzu, so ist der maßgebliche Fristenlauf auf den 15.8.2018 festzulegen. Letztendlich fortgeführt wurde der Prozess durch Wiederaufnahme durch den Kläger am 3.8.2021, mithin abermals noch rechtzeitig vor Ablauf der Dreijahresfrist.

Wer allerdings auf den Zugang abstellt, wird dann – die Sechs-Monats-Frist wieder hinzugerechnet – dazu kommen, dass der Prozess zu spät wiederaufgenommen wurde und Verjährung eingetreten ist (1.2.2018 + sechs Monate = 1.8.2018, Fortführung des Prozesses erst am 3.8.2021, mithin zwei Tage zu spät).

Zur Vertiefung

Frankfurt/Hildebrandt, ZJS 2024, S. 1843.

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