Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse · Titel 12 — Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste · Untertitel 1 — Auftrag

§ 667 BGB – Herausgabepflicht

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

Rechtsprechung zu § 667 BGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

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