BGH · 9. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 05.06.2025 – IX ZR 69/24

IX ZR 69/24 · 05.06.2025 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Ein (vorläufiger) Insolvenzverwalter ist nicht befugt, Ansprüche gegen den Schuldner zu verfolgen, um die vom Schuldner im Eröffnungsverfahren nach Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts unberechtigt empfangene Leistung eines Drittschuldners zur Masse zu ziehen, wenn der geleistete Gegenstand nicht mehr im insolvenzbefangenen Vermögen des Schuldners vorhanden ist. 2. Nimmt der (vorläufige) Insolvenzverwalter einen Drittschuldner, der nach Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts an den Schuldner geleistet hat, erneut auf Leistung in Anspruch, kann der Drittschuldner dem Leistungsverlangen grundsätzlich nicht entgegenhalten, der (vorläufige) Insolvenzverwalter müsse zuvor versuchen, beim Schuldner Zugriff auf das Geleistete zu nehmen.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 184 Abs 1 BGB§ 185 Abs 2 S 1 BGB§ 362 Abs 1 BGB§ 362 Abs 2 BGB§ 667 BGB§ 681 BGB§ 687 Abs 2 BGB§ 816 Abs 2 BGB§ 21 Abs 2 S 1 Nr 2 InsO§ 24 Abs 1 InsO§ 35 InsO§ 36 Abs 1 InsO§ 80 Abs 1 InsO§ 82 InsO§ 92 S 1 InsO§ 283 Abs 1 Nr 1 StGB§ 283 Abs 1 Nr 2 StGB§ 283 Abs 6 StGB

Prüfungsschemata dazu

Verfügung eines Nichtberechtigten (§ 816 Abs. 1 S. 1)

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

EinziehungsermächtigungRechtsvernichtende EinwendungErfüllungReale LeistungsbewirkungEmpfangszuständigkeitKonfusionGeschäftsanmaßung (Unechte GoA)
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