Zivilrecht · Definition
Einziehungsermächtigung
§ 362 BGB§ 185 BGB
Ermächtigung eines Dritten durch den Gläubiger, eine Forderung im eigenen Namen geltend zu machen und einzuziehen, ohne dass der Dritte selbst Gläubiger wird. Der Dritte handelt auf fremde Rechnung und der Schuldner wird durch Leistung an ihn befreit.