Zivilrecht · Definition
Empfangszuständigkeit
§ 362 BGB
Die Befugnis des Leistungsempfängers, die Leistung mit schuldbefreiender Wirkung für den Schuldner entgegenzunehmen. Fehlt sie, tritt keine Erfüllungswirkung ein.
Zivilrecht · Definition
Die Befugnis des Leistungsempfängers, die Leistung mit schuldbefreiender Wirkung für den Schuldner entgegenzunehmen. Fehlt sie, tritt keine Erfüllungswirkung ein.