Zivilrecht · Definition

Reale Leistungsbewirkung

§ 362 BGB

Tatsächliche Herbeiführung des geschuldeten Leistungserfolgs als Voraussetzung der Erfüllung nach § 362 BGB. Ob Erfüllung durch Vertrag oder Realakt eintritt, ist umstritten; entscheidend ist jedenfalls, dass der Leistungserfolg real beim Gläubiger eingetreten ist und dieser empfangszuständig war.

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