Zivilrecht · Definition
Reale Leistungsbewirkung
§ 362 BGB
Tatsächliche Herbeiführung des geschuldeten Leistungserfolgs als Voraussetzung der Erfüllung nach § 362 BGB. Ob Erfüllung durch Vertrag oder Realakt eintritt, ist umstritten; entscheidend ist jedenfalls, dass der Leistungserfolg real beim Gläubiger eingetreten ist und dieser empfangszuständig war.