Zivilrecht · Definition
Erfüllung
§ 362 BGB
Erlöschen einer Schuld durch Bewirkung des geschuldeten Leistungserfolgs gegenüber dem Gläubiger oder einem empfangsberechtigten Dritten. Die Erfüllung setzt die Leistung durch den Schuldner (oder einen Dritten) an den richtigen Empfänger voraus.
Klausurformel – so schreibst du es
Eine Erfüllung i.S.d. § 362 I BGB tritt ein, wenn der geschuldete Leistungserfolg bewirkt wird.