Zivilrecht · Definition
Erfüllung
Was versteht man unter „Erfüllung“?
Erlöschen einer Schuld durch Bewirkung des geschuldeten Leistungserfolgs gegenüber dem Gläubiger oder einem empfangsberechtigten Dritten. Die Erfüllung setzt die Leistung durch den Schuldner (oder einen Dritten) an den richtigen Empfänger voraus.
Fundstelle: Eigenes Zivilrecht-Skript, Schuldrecht AT (2026)
· juristisch geprüft
Amtliche Fundstellen
Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.
Hat der Schuldner einer titulierten Forderung diese teilweise erfüllt, ist die Zwangsvollstreckung im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage in Höhe des erfüllten Teilbetrags grundsätzlich auch dann für unzulässig zu erklären, wenn der Gläubiger die Vollstreckung aus dem Titel nur wegen des noch nicht erfüllten Teilbetrags betreibt.
Volltext beim Bundesjustizministerium ↗Ein Zwischenfeststellungsantrag über den Trennungszeitpunkt ist unzulässig.
Volltext beim Bundesjustizministerium ↗Die Gefahr des Verlusts bei einer Geldüberweisung geht bei einem unwahrscheinlichen Kausalverlauf (hier: Fälschung einer Kontobezeichnung durch einen unbekannten Dritten) nicht nach dem Rechtsgedanken des § 270 Abs. 3 BGB i.V.m. § 242 BGB auf den Gläubiger über.
Volltext beim Bundesjustizministerium ↗Gesetzestext
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. (2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so findet die Vorschrift des § 185 Anwendung.
Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.
Klausurformel
Wie formuliert man das in der Klausur?
Eine Erfüllung i.S.d. § 362 I BGB tritt ein, wenn der geschuldete Leistungserfolg bewirkt wird.