Zivilrecht · Definition
Leistung an Erfüllungs statt
§ 364 BGB
Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger, durch die eine andere als die geschuldete Leistung erbracht wird und die ursprüngliche Forderung dadurch erlischt. Sie erfordert einen Vertrag, durch den die ursprüngliche Verbindlichkeit sofort durch die neue Leistung erlischt.
Klausurformel – so schreibst du es
Eine Leistung an Erfüllungs statt i.S.d. § 364 I BGB liegt vor, wenn Gläubiger und Schuldner vereinbaren, dass eine andere Leistung an die Stelle der geschuldeten tritt und die ursprüngliche Forderung mit Bewirkung der Ersatzleistung erlischt.