Zivilrecht · Definition
Leistung an Erfüllungs statt
Was versteht man unter „Leistung an Erfüllungs statt“?
Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger, durch die eine andere als die geschuldete Leistung erbracht wird und die ursprüngliche Forderung dadurch erlischt. Sie erfordert einen Vertrag, durch den die ursprüngliche Verbindlichkeit sofort durch die neue Leistung erlischt.
Fundstelle: Eigenes Zivilrecht-Skript, Schuldrecht AT (2026)
· juristisch geprüft
Amtliche Fundstellen
Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.
Ein Zwischenfeststellungsantrag über den Trennungszeitpunkt ist unzulässig.
Volltext beim Bundesjustizministerium ↗1. Für das Vorliegen eines nach § 249 Abs. 1 BGB ersatzfähigen Schadens in Gestalt der Belastung mit einer Verbindlichkeit gegenüber einem Dritten kommt es grundsätzlich nicht auf die zwischen dem Geschädigten und dem Dritten (hier: einem Inkassounternehmen im Rahmen des sogenannten Konzerninkassos) getroffenen Vereinbarungen über die Leistungszeit und die Art und Weise der Erfüllung der …
Volltext beim Bundesjustizministerium ↗1. Die nachträgliche Zulassung der Berufung aufgrund einer Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO ist ausnahmsweise zulässig, wenn das Verfahren aufgrund eines Gehörsverstoßes gemäß § 321a Abs. 5 ZPO fortgesetzt wird und sich erst aus dem anschließend gewährten rechtlichen Gehör ein Grund für die Zulassung ergibt, oder wenn das Erstgericht bei seiner ursprünglichen Entscheidung über die Nichtzulassung …
Volltext beim Bundesjustizministerium ↗Gesetzestext
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger eine andere als die geschuldete Leistung an Erfüllungs statt annimmt. (2) Übernimmt der Schuldner zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers diesem gegenüber eine neue Verbindlichkeit, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er die Verbindlichkeit an Erfüllungs statt übernimmt.
Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.
Klausurformel
Wie formuliert man das in der Klausur?
Eine Leistung an Erfüllungs statt i.S.d. § 364 I BGB liegt vor, wenn Gläubiger und Schuldner vereinbaren, dass eine andere Leistung an die Stelle der geschuldeten tritt und die ursprüngliche Forderung mit Bewirkung der Ersatzleistung erlischt.